Sachverhalt / Verfahrensgang:
Der Kläger hatte in Berlin eine Zweitwohnung inne, von Juni 2016 bis einschließlich April 2017 mit einer Nettokaltmiete in XY Euro im Monat (Wohnung A), nach einem Wohnungswechsel ab dem 01. Mai 2017 mit einer niedrigeren Nettokaltmiete in Höhe von XX Euro im Monat (Wohnung B). Mit Bescheid vom Juli 2016 hatte das Finanzamt die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2016, 2017 und 2018 anhand der Nettomiete der Wohnung A festgesetzt. Nach dem Umzug in die günstigere Wohnung B, legte der Kläger an Amtsstelle den neuen Mietvertrag zur Wohnung B vor und beantragte die Neufestsetzung der Zweitwohnungsteuer unter Berücksichtigung der neuen geringeren Nettokaltmiete.