Widerruf von nach dem 10.06.2010 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen

  1. EuGH Urt. v. 26.03.2020 – Az.: C-66/19
  2. Vorlagebeschluss LG Saarbrücken v. 17.01.2019 – Az.: 1 O 164/19
  3. OLG Stuttgart Beschluss v. 04.02.2019 – Az.: 6 U 88/18
  4. BGH Beschlüsse v. 04.02.2020 – Az.: XI ZR 175/19; 02.04.2019 – Az.: XI ZR 488/17 und  19.03.2019 – Az.: XI ZR 44/18
  5. OLG Brandenburg Urt. v. 03.04.2019 – Az.: 4 U 99/18

Vorabhinweis:

Nachdem der EuGH auf die Vorlage des LG Saarbrücken die Widerrufsinformation nach dem Muster der Anlage 6 zur Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der ab dem 11.06.2010 geltenden Fassung als nicht Unionskonform bewertet hat, führt das nicht automatisch dazu, dass nun noch alle erklärten Widerrufe von Verbraucherdarlehensverträgen im Ergebnis als wirksam von den Gerichten eingestuft werden, nur weil nach dem Urteil des EuGH ein Verstoß gegen die Richtlinie 2008/48/EG vorliegt. So hat das OLG Stuttgart sich in dem unter Ziff. 3 aufgeführten Beschluss gegen die Annahme einer Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung in der streitigen Fassung ausgesprochen, es sieht auch keinen Verstoß gegen die Verbraucherkreditlinie, da diese nicht die Wiedergabe sämtlicher Pflichtangaben in der Widerrufsinformation erfordere. Insbesondere verweist das OLG Stuttgart auf den Willen des Gesetzgebers, der mit Regelung zum Fristbeginn in Anlage 6 EGBGB a.F. zum Ausdruck gekommen ist, eine Nichtbeachtung durch die Rechtsprechung einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip bedeuten würde – Gewaltenteilung.

Genauso hat sich der Bundesgerichtshof in seinen unter Ziff. 4 zitierten Beschlüssen, mit explizierter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des LG Saarbrücken zum EuGH, geäußert,  „Widerruf von nach dem 10.06.2010 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen“ weiterlesen

Widerruf Darlehensvertrag bei Autokauf – LG Berlin zur Erläuterung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und Belehrung zum gesetzliches Kündigungsrecht

LG Berlin, Urteil v. 05.12.2017– Az.: 4 O 150/16  – Quelle: Pressemitteilung Nr.: PM 74/2017 der ordentlichen Gerichtsbarkeit – Präsidentin des Kammergerichts – v. 05.12.2017  (Nachtrag PM v. 05.02.2018 – Urteil ist nicht rechtskräftig – Berufung von beiden Parteien eingelegt – Kammergericht Az.: 13 U 44/17)

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 05.12.2017 entschieden, dass ein Autokäufer den Darlehensvertrag, den er zum Zwecke der Finanzierung seines Autokaufs bei der Hausbank des Fahrzeugherstellers abgeschlossen hatte, noch eineinhalb Jahre später widerrufen kann. Trotz wirksamer Widerrufsbelehrung habe die zweiwöchige Frist für einen Widerruf nicht zu laufen begonnen. Das deshalb nicht, weil in dem Vertrag nicht hinreichend erläutert werde, wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werde. Zudem werde der Verbraucher nicht in der gebotenen Weise über ein gesetzliches Kündigungsrecht aufgeklärt. Der Fahrzeugkäufer erhalte die geleisteten Zahlungen zurück gegen Rückgabe des Fahrzeugs, müsse jedoch für die Zeit, in der er das Fahrzeug genutzt habe, auch eine Entschädigung dafür leisten.

„Widerruf Darlehensvertrag bei Autokauf – LG Berlin zur Erläuterung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und Belehrung zum gesetzliches Kündigungsrecht“ weiterlesen

Widerruf Verbraucherdarlehensvertrag – Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit von Feststellungsklagen in Widerrufsfällen

BGH, Urt. v. 21.02.2017 – Az.: XI ZR 467/15 – Quelle: Pressemitteilung Nr.: 020/2017 v. 21.02.2017

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, ob eine Klage zulässig ist, mit der die Feststellung begehrt wird, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers rückabzuwickeln ist.

„Widerruf Verbraucherdarlehensvertrag – Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit von Feststellungsklagen in Widerrufsfällen“ weiterlesen

Widerrufsbelehrung – BGH entscheidet über die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

BGH, Urt. v. 21.02.2017 – Az.: XI ZR 381/16 – Quelle: Pressemitteilung Nr.: 019/2017 v. 21.02.2017

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, welche Bedeutung den besonderen Umständen der konkreten Vertragssituation – Anwesenheit Bankkunde und Bankmitarbeiter – bei der Bewertung von Widerrufsbelehrungen zukommt.

„Widerrufsbelehrung – BGH entscheidet über die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft“ weiterlesen