BGH Beschluss v. 14.06.2016 Az.: II ZB 10/15 – Quelle: NJW Heft Nr.: 38/2016 v. 13.09.2016
Das in § 166 III HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten ist nicht auf die Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vielmehr erweitert § 166 III HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen des Gesellschaft.