BGH, Urt. v. 08.05.2018 – Az.: XI ZR 790/16 –Quelle: Pressemitteilung – Nr.: 099/2018 vom 05.06.2018
Der Bundesgerichtshof hat folgende, von einer Bank im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern verwendete vorformulierte Klausel in Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz, als unwirksam eingestuft, weil diese nicht mit den Darlehensnehmern einzeln ausgehandelt werden und darüber hinaus durch die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB (Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines geschuldeten Zinses und zur Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehens bei Fälligkeit) eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers darstelle:
„Zinscap-Prämie: …% Zinssatz p.a. …% variabel*
*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.
Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“
und
„Zinssicherungsgebühr: …% Zinssatz p.a. …% variabel*
*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.
Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“
Zur Pressmitteilung:
„Unwirksamkeit einer Preisklausel über Zinscap-Prämie / Zinssicherungsgebühr“ weiterlesen