BGH, VI. Senat – Pressemitteilung 136/2023
VI ZR 38/22 (10.30 Uhr), VI ZR 239/22 (09.45 Uhr), VI ZR 253/22 (09.00 Uhr), VI ZR 266/22 (11.15 Uhr) und VI ZR 51/23 (12.00 Uhr)
Die Verhandlungen betreffen die Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Zusammenhang mit dem sogenannten Werkstattrisiko. Insgesamt werden fünf (Revisionen) Fälle – mit unterschiedlichen Konstellationen behandelt, bei denen es um die Frage geht, wer das Risiko trägt, wenn der Unfallverursacher die von der Werkstatt gestellte Rechnung als überhöht beanstandet. Die Fälle und der bisherige Verfahrensgang im Überblick:
VI ZR 38/22 Nach einem Verkehrsunfall, bei dem die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers außer Streit steht, beauftragte die Geschädigte die Klägerin, eine Kfz-Werkstatt, mit der Reparatur ihres Pkw. Dafür berechnete diese 3.000,16 € brutto. Ein Teil des Rechnungsbetrages in Höhe von 1.164,80 € netto entfällt auf Fremdleistungen für Lackierarbeiten. Auf Nachfrage der Beklagten übermittelte die Klägerin der Beklagten eine hinsichtlich der Rechnungsbeträge geschwärzte Rechnung der Lackiererei. Die Beklagte beglich die Reparaturrechnung bis auf einen Restbetrag von 1.188,32 €. Die Geschädigte trat ihre Ansprüche aus dem Verkehrsunfall an die Klägerin ab.