Nachdem die EU-Komission die beihilferechtliche Unbedenklichkeit der neuen Steuerbefreiungstatbestände bestätigt hat, werden Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen (Sanierungsertrag) aus einem Schuldenerlass (z. B. Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis, Forderungsverzichte), der zum Zwecke der Unternehmenssanierung erfolgt, gemäß § 3 a Absatz 1 Satz 1 EStG von der Steuer befreit. Dazu müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen vorliegen, wobei verfahrensrechtlich zwischen Altfällen, Schuldenerlass vor dem 09.02.2017 einerseits und Schuldenerlass nach dem 08.02.2017 andererseits, zu unterscheiden ist:
„Sanierungsgewinne wieder Steuerfrei – § 3 a EStG“ weiterlesen