BGH, Urt. v. 24.10.2018 – Az.: VIII ZR 66/17 –Quelle: BGH – Pressemitteilung – Nr.: 169/2018 vom 24.10.2018
Der vom Kläger bei der Beklagten gekaufte und im Dezember 2012 gelieferte BMW X3 xDrive20 (KP 38.265,- €) war mit einem Schaltgetriebe und einer Software bestückt, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine Warnmeldung einblendet. Ab Januar 2013 erschien diese Warnmeldung im Display des Autoradios mehrfach und forderte den Fahrer auf, den Pkw vorsichtig anzuhalten und die Kupplung bis zu 45 Minuten abkühlen zu lassen. Trotz mehrfacher Werkstattaufenthalte in einer Niederlassung der Beklagten, trat diese Warnmeldung auch danach wiederholt auf, so dass der Kläger von der Beklagten im Juli 2013 die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs verlangte. Die Beklagte teilte dem Kläger u. a. mit, er müsse das Fahrzeug gar nicht anhalten, die Kupplung könne auch im Fahrbetrieb abkühlen. Während des bereits laufenden Rechtsstreits gab der Kläger den streitgegenständlichen Pkw anlässlich eines Kundendienstes in eine Werkstatt der Beklagten, die im Prozess dann behauptete, während des Kundendienstes sei ein zur Verfügung stehendes Software-Update mit einer korrigierten Warnmeldung aufgespielt worden. Das Oberlandesgericht