BGH Urteil v. 19.01.2016 – Az.: XI ZR 103/15 – Quelle: BGH Pressemitteilung v. 19.01.2016 Nr.: 013/2016
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.