Aussetzung der Vollziehung bei Festsetzung von Nachforderungszinsen nach §§ 233a, 238 AO – BMF – Schreiben vom 14.06.2018

BMF – Schreiben vom 14.06.2018  – Gz.: IV A 3 – S 0465/18/10005-01 Quelle: BMF – Meldung 14.06.2018

Aufgrund des BFH-Beschlusses vom 25.04.2018 (Az.: IX B 21/18 vgl. unter Aktuelle News – Pressemitteilung v. 14.04.05.2018 https://www.konnegen-rechtsanwalt.de/?s=Nachzahlungszinsen ) gilt aufgrund des o. g. BMF-Schreibens folgendes:

Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015: Aussetzung der Vollziehung nur auf Antrag des Zinsschuldners, wenn gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, mit Zins nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO, Einspruch eingelegt  wurde. Steuerart und Besteuerungszeitraum sind dabei unerheblich.

Für Verzinsungszeiträume vor dem 01.04.2015: Aussetzung der Vollziehung nur bei Vorliegen einer unbilligen Härte für den Betroffenen, die nicht durch überwiegendes öffentliches Interesse geboten ist und ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragsteller an der AdV zu bejahen ist.

Zum BMF-Schreiben:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2018-06-14-Aussetzung-der-Vollziehung-Par-233a-AO-238-Abs-1-Satz-1-AO.htm

Hinweis: Steuerpflichtige sollten unter Hinweis auf den Beschluss des BFH unter Angabe des Aktenzeichens IX B 21/18 und unter Hinweis auf das vorgenannte BMF-Schreiben Einspruch gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung einlegen und die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen. Für Verzinsungszeiträume vor dem 01.04.2015 müssen die Voraussetzung für eine AdV erfüllt sein, damit ein solcher Antrag erfolgreich ist.