Grundstückskauf mit Doppelhaushälfte – nur Käufer zahlt Maklerlohn – Verstoß gegen Halbteilungsgrundsatz und Rückforderung der Provision vom Makler zu 100 %

BGH, Urteil vom 6. März 2025 – I ZR 138/24

Gesamtnichtigkeit einer Vereinbarung über die Maklerkosten

Kurzgefasst: § 656d BGB kommt auf jede Vereinbarung zur Anwendung, die eine Partei des Kaufvertrages, die nicht auch Partei des Maklervertages ist, zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn an den Makler verfplichtet. Die Vereinbarung verstößt dann gegen den Halbteilungsgrundsatz, wenn die Partei, die den Maklervertrag geschlossen hat, nicht zumindest Provision in der Höhe zahlen muss, in der die Vertragspartei des Immobilienkaufvertrages, die nicht Partei des Maklervertrage ist, Provision an den Makler zahlen muss (Halbteilungsgrundsatz). Der Makler muss die von der Partei des Immobiliienkaufvertrags, die nicht Partei des Maklervertrages ist, erhaltene Provision zurückzahlen.

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein zur Nichtigkeit der entsprechenden

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Weniger kann auch mehr sein: Makler geht leer aus, auch kein Aufwendungsersatz, weil nach AGB anteilige Bürokosten (Gemeinkosten) erstattet werden sollten

Immobilienmaklerin geht leer aus. Weil der „Aufwendungsersatz“ der AGB zufolge auch Bürokosten umfassen sollte, bekommt sie nun gar keine Vergütung für ihre Tätigkeit. Grund: Die ganze Klausel ist, so das OLG Frankfurt a.M., nichtig (Urteil v. 23.10.2024 – Az.: 19 U 134/23) – angewandte Normen § 280 BGB, § 284 BGB, § 307 BGB, § 652 Abs 2 BGB.

Sachverhalt: 

Der Kläger und dessen Ehefrau beauftragten die Maklerin, mittels Alleinauftrag, mit der Veräußerung ihres Einfamilienhauses, der abgeschlossene Maklervertrag war eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Maklerin. Das Haus sollte für 695.000 EUR angeboten werden.

Ziff. 6 des Maklervertrags lautet wie folgt:

„6. Aufwendungsersatz: Die Vergütung des Auftragnehmers für seine Nachweis- und Vermittlungstätigkeit ist erfolgsabhängig und begründet somit regelmäßig keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Nur für den Fall, dass der Auftraggeber die weitere Vertragsdurchführung durch eine generelle Aufgabe der Verkaufsabsicht unmöglich macht oder in schuldhafter Weise die Verkaufsvermittlung unzumutbar erschwert, hat er im Einklang mit den gesetzlichen

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Reservierungsgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Immobilienmaklern unwirksam

BGH, Urteil v. 20.04.2023 – Az.: I ZR 113/22 – Pressemitteilung 70/2023

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger beabsichtigt, ein von der Beklagten als Immobilienmaklerin nachgewiesenes Grundstück mit Einfamilienhaus zu kaufen. Die Parteien schlossen einen Maklervertrag und im Nachgang dazu einen Reservierungsvertrag, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, das Grundstück gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für die Kläger vorzuhalten. Die Kläger nahmen jedoch vom Kauf Abstand und verlangten von der Beklagten die Rückzahlung der Reservierungsgebühr.

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen und das Landgericht die Berufung der Kläger

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Maklervertrag – Konkludenter Abschluss eines Maklervertrags durch Nutzung Internetdienstleistung

OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 06.07.2022 – Az.: 13 U 84/21

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall meldete sich der potentielle Kunde auf ein Internetinserat eines Maklers (ImmobilienScout 24). Der Interessent nahm mehrere Maklerleistungen, wie u.a. das Eröffnen eines 360°-Rundgangs durch das angebotene Objekt in Anspruch und nutzte dieses ausgiebig. Aus dem Internetinserat ergab sich die vom Kunden im Falle des Kaufs zu zahlende Provision (Provisionspflicht) eindeutig. Darin sah das Oberlandegericht Frankfurt a.M. den konkludenten Abschluss eines Maklervertrags. Der Interessent machte Vorkenntnis geltend,

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