Einfamilienhaus ist maklerrechtlich auch mit Anbau ein Einfamilienhaus – Verstoß gegen Halbteilungsgrundsatz über Provisionszahlung führ zur Unwirksamkeit des Maklervertrags. Das auch dann, wenn die Ehefrau des Verkäufers den Makler beauftragt. Makler hat dann keinen Anspruch auf Maklerlohn

Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz über die Maklerprovision bei Kauf eines Einfamilienhauses durch Verbraucher führt zur Unwirksamkeit des Maklervertrags und damit auch der Provisionsvereinbarung. Makler hat dann keinen Provisionsanspruch.

BGH, Urteil v. 06.03.2025 – I ZR 32/24

Kurzgefasst: 

Der Bundesgerichtshofs hat über die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen den in § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehenen Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklercourtage entschieden, der den Fall betrifft, dass der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den als Verbraucher handelnden Käufer eines Einfamilienhauses tätig wird. Dabei hat er auch entschieden, dass ein Einfamilienhaus – mit Einliegerwohnung und mit einem 1/5 der Gesamtfläche umfassenden Büroanbau – nach dem Gesamteindruck maklerrechtlich unter § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB fällt, der die Vereinbarung zur Zahlung des Maklerlohns je zur hälfte von Käufer und Verkäufer vorschreibt. Der Verstoß gegen den Grundsatz der hälftigen Teilung des Maklerlohns fürht daher zur Unwirksamkeit des Maklervertrags

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Grundstückskauf mit Doppelhaushälfte – nur Käufer zahlt Maklerlohn – Rückforderung vom Makler zu 100 % möglich?

BGH – I ZR 138/24 – Entscheidung, ob und ggf. mit welcher Folge ein Verstoß gegen Grundsatz der hälftigen Teilung des Maklerlohns (§ 656d BGB) vorliegt (Verhandlungstermin 23.01.2025 um 10:00 Uhr)

In dem Verfahren I ZR 138/24 wird der BGH darüber entscheiden, ob und ggf. mit welcher Folge ein Verstoß gegen den Grundsatz der hälftigen Teilung des Maklerlohns, wie er in § 656d BGB festgelegt ist, anzunehmen ist, wenn ein Makler ausschließlich für den Verkäufer der Immobilie tätig geworden ist und sich nur der Käufer zur Zahlung des Maklerlohnes verpflichtet.

Sachverhalt:

Die von der Verkäuferin mit der Vermittlung beauftragte und gewerblich tätige Maklerin (Beklagte), vermittelte ein im Eigentum der Verkäuferin stehendes Grundstück, das mit  einer Doppelhaushälfte bebaut ist, an die Kläger. Der Maklerin entstand durch die Vermittlung ein Anspruch auf Maklerlohn gegenüber der Verkäuferin in Höhe von 25.000,- €. Der im Exposé

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