Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht weiterhin möglich – Hier: Immobilienkaufvertrag

BGH, Urteil v. 12.03.2021 – Az.: V ZR 33/19  – Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 54/2021

Der Bundesgerichtshof hält mit dieser Entscheidung an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Immobilienkaufvertrag und Mängelbeseitigungsanspruch fest: Dem Käufer einer Immobilie ist es auch weiterhin möglich, seinen kaufvertraglichen Schadensersatzanspruch wegen Mängeln der erworbenen Immobilie anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bisher noch nicht aufgewendeten – fiktiven – Mängelbeseitigungskosten zu berechnen.

Sachverhalt:

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Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht – Hier: Immobilienkaufvertrag

BGH, Vorlagebeschluss v. 13.03.2020 – Az.: V ZR 33/19
 
 
Beschluss des BGH:
Der V. Zivilsenat des BGH will von einer Entscheidung des VII. Zivilsenats abweichen (Divergenz), da der VII. Senat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 (BGH, Urt. v. 22.02.2018 – Az.: VII ZR 46/17 – RN 31) die Auffassung vertreten hat, nach der der „kleine“ Schadensersatz statt der Leistung nicht mehr anhand der voraussichtlichen, aber noch nicht aufgewendeten – fiktiven –  Kosten der Mängelbeseitigung berechnet werden darf (1. Frage). Die 2. Frage richtet sich ebenfalls an den VII. Senat und betrifft dessen Auffassung, nach der sich ein Schadensersatzanspruch im allgemeinen Leistungsstörungsrecht auf Vorfinanzierung „in Form der vorherigen Zahlung eines Zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags“ richten kann (BGH, Urt. v. 22.02.2018 – Az.: VII ZR 46/17 – RN 67).
 
Sachverhalt:
 
Die Kläger erwarben von dem Beklagten im Jahr 2014 eine Eigentumswohnung zum
Preis von 79.800 €
 

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