Kündigung mit unwiderruflicher Freistellung – Grundsätzlich muss Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist kein neues Arbeitsverhältnis eingehen und Arbeitgeber muss Gehalt bis Fristende zahlen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. 12.02.2025, 5 AZR 127/24). ) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber während der Kündigungsfrist unwiderruflich von der Arbeit freigestellt wird, nicht verpflichtet ist, bereits vor Ablauf dieser Frist ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, um dem Arbeitgeber Kosten zu sparen (§ 615 Satz 2 BGB).

Der Kläger war seit November 2019 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Senior Consultant gegen eine monatliche Vergütung von 6.440,00 Euro brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. März 2023 ordentlich zum 30. Juni 2023 und stellte den Kläger unter Einbringung von Resturlaub unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Der Arbeitgeber verlangte vom Arbeitnehmer, sich frühzeitig auf von ihm übermittelte 43 Stellenangebote von Jobportalen

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Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – bei zeitlicher Übereinstimmung von Kündigungsentschluss, Kündigung bis Ablauf der Kündigungsfrist und Arbeitsunfähigkeit

 Kurzgefasst: 

Die Klage auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wurde abgewiesen. Das deshalb, weil die klagende Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Kenntnis von ihrer bevorstehenden Eigenkündigung und dem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankte und bis zum Ende der Kündigungsfrist – insoweit zeitlich deckungsgleich (koinzident) – blieb. Aufgrund dieser zeitlichen Deckungsgleichheit von bescheinigter Arbeitsunfähigkeit (AU), Kündigungsentschluss und Kündigungsfrist war der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert, die Klage daher unbegründet (BAG, Urt. 21.08.2024, 5 AZR 248/23).

Sachverhalt:

Die Klägerin war vom 01.05.2019 bis zum 15.06.2022 bei der Beklagten als Pflegeassistentin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer auf den 04.05.2022 datierten ordentlichen Eigenkündigung der Klägerin, die sie nach ihrem Vortrag am 05.05.2022 verfasst hatte. Die Klägerin beantragte in dem

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Zugang Kündigung – Zustellung durch Post – Einwurf durch Bediensteten Deutsche Post AG – Anscheinsbeweis Zugang zu postüblichen Zustellzeiten – Wichtige BAG Entscheidung

BAG, Urt. v. 20.06.2024, 2 AZR 213/23

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist grundsätzlich anzunehmen, dass, wenn ein Bediensteter der Deutschen Post AG Briefe in einen Hausbriefkasten legt, das zu den postüblichen Zustellzeiten geschieht.

Leitsatz des BAG: Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung. Laut Arbeitsvertrag bestand eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende. Mit Kündigungsschreiben vom vom 28.09.2021 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021. Unstreitig ist, dass ein Mitarbeiter der Deutschen Post AG das „Zugang Kündigung – Zustellung durch Post – Einwurf durch Bediensteten Deutsche Post AG – Anscheinsbeweis Zugang zu postüblichen Zustellzeiten – Wichtige BAG Entscheidung“ weiterlesen