BGH, VI. Senat – Pressemitteilung 007/2024 vom 16.01.2024 zu den Urteilen vom 16.01.2024
VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über fünf Revisionen entschieden, in denen sich in unterschiedlichen Konstellationen die Frage stellte, wer das Risiko trägt, wenn der Unfallverursacher einwendet, die von der Werkstatt gestellte Rechnung sei überhöht (sog. Werkstattrisiko). Siehe Mittelung Terminhinweis vom 05.08.2023 https://www.konnegen-rechtsanwalt.de/?p=1085#more-1085
Nicht erfasst vom Werkstattrisiko sind Reparaturen, „Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos – Wer trägt Risiko bei Einwand des Unfallverursachers, die Werkstattrechnung sei überhöht?“ weiterlesen