Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urt. v. 13.12.2023, 5 AZR 137/23 ) hat entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) im Falle einer Krankmeldung direkt nach Erhalt einer Kündigung und einer deckungsgleichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Kündigungsfrist erschüttert sein kann, insbesondere, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antritt. Dies gilt jedoch nicht automatisch für die Erstbescheinigung, deren Beweiswert bestehen bleibt, wenn keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis von der Kündigung vorliegen. Das Gericht betont die
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