BAG, Urt. v. 20.06.2024, 2 AZR 213/23
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist grundsätzlich anzunehmen, dass, wenn ein Bediensteter der Deutschen Post AG Briefe in einen Hausbriefkasten legt, das zu den postüblichen Zustellzeiten geschieht.
Leitsatz des BAG: Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung. Laut Arbeitsvertrag bestand eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende. Mit Kündigungsschreiben vom vom 28.09.2021 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021. Unstreitig ist, dass ein Mitarbeiter der Deutschen Post AG das „Zugang Kündigung – Zustellung durch Post – Einwurf durch Bediensteten Deutsche Post AG – Anscheinsbeweis Zugang zu postüblichen Zustellzeiten – Wichtige BAG Entscheidung“ weiterlesen