Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – bei zeitlicher Übereinstimmung von Kündigungsentschluss, Kündigung bis Ablauf der Kündigungsfrist und Arbeitsunfähigkeit

 Kurzgefasst: 

Die Klage auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wurde abgewiesen. Das deshalb, weil die klagende Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Kenntnis von ihrer bevorstehenden Eigenkündigung und dem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankte und bis zum Ende der Kündigungsfrist – insoweit zeitlich deckungsgleich (koinzident) – blieb. Aufgrund dieser zeitlichen Deckungsgleichheit von bescheinigter Arbeitsunfähigkeit (AU), Kündigungsentschluss und Kündigungsfrist war der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert, die Klage daher unbegründet (BAG, Urt. 21.08.2024, 5 AZR 248/23).

Sachverhalt:

Die Klägerin war vom 01.05.2019 bis zum 15.06.2022 bei der Beklagten als Pflegeassistentin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer auf den 04.05.2022 datierten ordentlichen Eigenkündigung der Klägerin, die sie nach ihrem Vortrag am 05.05.2022 verfasst hatte. Die Klägerin beantragte in dem

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