OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.11.2019 – 22 U 16/19
In seiner Entscheidung stellt das OLG Frankfurt a.M. klar, dass im Deliktsrecht, auch weiterhin, entgegen einer zum Werkvertragsrecht ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2018, Schadensersatz bei Verkehrsunfällen fiktiv – auf Gutachtenbasis bzw. Kostenvoranschlag – geltend gemacht und abgerechnet werden kann.
Das OLG hat seine Entscheidung im Wesentlichen – daneben auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum allgemeinen Schadensersatzrecht – auf den Wortlaut des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, der zentralen Norm im allgemeinen Schadensersatzrecht, gestützt, nach der der Geschädigte bei der „Verletzung einer Person oder bei der Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen“ kann. Weiter hat das OLG zur Begründung ausgeführt, dass bei Verzicht auf die Durchführung der Reparatur, ein entsprechender Wertverlust am Fahrzeug verbleibt.
Zu der Entscheidung war es nach Klageabweisung in Bezug auf die fiktive Schadensberechnung in der ersten Instanz durch das LG (Darmstadt Urt. v. 23.11.2018 – 2 O 471/16) gekommen, „Verkehrsunfallschaden – fiktive Schadensberechnung im Deliktsrecht (Gutachten/Kostenvoranschlag) weiter möglich“ weiterlesen