Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen des Verdachts der Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei observieren lässt und die Detektei dabei den sichtbaren Gesundheitszustand des Arbeitnehmers dokumentiert, ist das die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung – BAG, Urt. v. 25.07.2024, Az.: 8 AZR 225/23
Kurzgefasst / Kern des Sachverhalts: Nach Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Folgebescheinigung durch den Arbeitnehmer, hegt die Arbeitgeberin Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht der beauftragten Detektei heißt es an einem der Observationstage, „zieht er beim Gehen das linke Bein nach.“ Darin sieht das BAG die unzulässige Verarbeitung von Gesundheitsdaten. Dem Arbeitnehmer steht dann, wegen des Kontrollverlustes über die personenbezogenen Daten, ein immaterieller Schadensersatzanspruch in Geld nach Art. 82 Abs. 1 EU-DSGVO zu, wenn die Observation zur Ausübung von Rechten aus dem Arbeitsrecht nicht erforderlich und damit rechtswidrig war.