Teilgewinnabführungsvertrag mit GmbH – besteht nach Formwechsel in AG fort

BGH, Urt. v. 16.07.2019 – II ZR 175/18 

Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft unterliegen keinen besonderen Wirksamkeitsanforderungen, wenn sie keine satzungsüberlagernde Wirkung haben (GmbHG §§ 53, 54; AktG § 292 Abs. 1 Nr. 2). Ob dies auch dann gilt, wenn ein Großteil oder zumindest überwiegender Anteil der Gewinne abzuführen ist, hat der II. Senat offen gelassen.

Erhält eine zur Teilgewinnabführung verpflichtete GmbH durch Formwechsel die
Rechtsform einer Aktiengesellschaft, berührt dies den Fortbestand eines zuvor wirksam abgeschlossenen Teilgewinnabführungsvertrags nicht. Der Teilgewinnabführungsvertrag ist infolge des Formwechsels gemäß § 294 Abs. 1 AktG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Parteien des Teilgewinnabführungsvertrags sind aus dem bestehenden Vertragsverhältnis wechselseitig verpflichtet, die Eintragung herbeizuführen (AktG § 292 Abs. 1 Nr. 2, § 294 Abs. 1; UmwG § 202 Abs. 1 Nr. 1).

Sachverhalt: Die Klägerin ging 1992 aus einer formwechselnden Umwandlung aus einer LPG hervor und schloss kurz darauf mit der DG-Bank in Bezug auf Altverbindlichkeiten der LPG (rund 14 Mio. DM) eine Rangrücktrittsvereinbarung. die Beklagte GmbH wurde im Zuge einer Umstrukturierung gegründet

und übernahm von der Klägerin verschiedene Wirtschaftsgüter zur landwirtschaftlichen Produktion. Der Geschäftsführer der Beklagten gab am 5. Oktober 1992 die Erklärung ab, der sich aus der Rangrücktrittsvereinbarung ergebenden Verpflichtung der Klägerin zur Gewinnabführung „mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wie folgt beizutreten: Die GmbH [Beklagte] verpflichtet sich, seinen Jahresüberschuss in Höhe von bis zu 20 % an das Unternehmen [Klägerin] abzuführen. Sofern neben dem Unternehmen [Klägerin] und dessen Gesellschaftern auch Dritte am Gesellschaftskapital der GmbH beteiligt sind oder werden, ermäßigt sich der zu ermittelnde Betrag um den Prozentsatz der Kapitalanteile, den diese Dritte am Gesamtkapital der GmbH [Beklagten] halten.“

Die Gesellschafterversammlung der Beklagten stimmte der Erklärung des Geschäftsführers, die bisher nicht in das Handelsregister eingetragen wurde, im Januar 1994 einstimmig zu. Die im Jahr 2012 für die Jahre 2010 und 2011 im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlüsse wiese Jahresüberschüsse von 179.861,11 € und 85.109,80 € aus. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten über die Feststellung der Jahresabschlüsse wurden angefochten und für nichtig erklärt. Mit Schreiben von April 2015 und Februar 2016 kündigte die Beklagte die Erklärung vom 05.10.1992 fristlos aus wichtigem Grund. Im Januar 2016 wurde die Umwandlung der Beklagen in eine Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Abführung der anteiligen Jahresüberschüsse gemäß der 1992 abgegebenen Erklärung. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass die Vereinbarung vom 05.10.1992 von Anfang an bzw. hilfsweise, dass sie durch die Eintragung der Umwandlung der Beklagten in eine Aktiengesellschaft im Januar 2016 unwirksam geworden sei. Weiter hilfsweise begehrt die Beklagte die Feststellung, dass die Erklärung durch die Kündigungen vom April 2014 und Februar 2016 beendet worden sei.

Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet und die Widerklage als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die in der Berufungsinstanz geänderte Widerklage abgewiesen sowie die Beklagte auf die Berufung der Klägerin in der Hauptsache antragsgemäß zur Abführung (Zahlung) verurteilt.

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. (1) Der BGH hat sich der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichtsbarkeit angeschlossen, nach der  Teilgewinnabführungsverträge mit eine GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft keinen besonderen Wirksamkeitsanforderungen unterliegen, wenn sie keine satzungsüberlagernde Wirkung haben. Das sei hier der Fall, da der Abschluss eines Teilgewinnabführungsvertrags in erster Linie schuldrechtliche Ansprüche des Berechtigten begründet. Diese Versprochenen Zahlungen stellen keine Gewinnverteilung im Sinne des § 29 GmbH, sondern Geschäftsunkosten, dar, die den verteilungsfähigen Gewinn der Gesellschaft mindern. Auch die aktienrechtlichen Wirksamkeitserfordernisse nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG seien nicht geboten, da der Schutzzweck der Norm hier nicht zur Anwendung komme, da die Gesellschafterversammlung mit den Gesellschaftern bei der GmbH das zentrale Entscheidungsorgan ist, das die für die Geschicke der Gesellschaft wesentlichen Entscheidungen treffen und Weisungen an die Geschäftsführer (§ 37 GmbHG) umsetzen kann.

(2) Durch den Formwechsel in eine AG ist der Teilgewinnabführungsvertrag nicht unwirksam geworden, da der Rechtsträger (GmbH) in der durch den Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform (AG) weiter besteht, § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG.

(3) Die Kündigung aus wichtigem Grund des als Dauerschuldverhältnis bestehenden Teilgewinnabführungsvertrages blieb mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes ebenfalls ohne Erfolg. 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=04627c8aadbe7d88664945e5b8c95928

Kommentar: Der Bundesgerichtshof hat zutreffend die strukturellen Unterschiede in der Verfasstheit von GmbH und AG dargelegt und daher ein besonderes Wirksamkeitserfordernis für einen Teilgewinnabführungsvertrag mit einer verpflichteten GmbH nur bei einer satzungsübergreifenden Wirkung des Vertrags angenommen, die hier zu verneinen war. Insbesondere hat der BGH auf den Schutzzweck des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG abgestellt, der für die AG und die KGaA Kompetenzabgrenzungen in den §§ 76 ff. und §§ 111 ff. AktG hinsichtlich der Wahrnehmung der Leitungs- und Überwachungsaufgaben der Gesellschaft enthält, auf die Aktionäre kaum Einfluss nehmen können. Anders verhält es sich bei der GmbH, bei der die Gesellschafter, über die Gesellschafterversammlung, das zentrale Entscheidungsorgan sind.