GmbH-Gesellschafterliste und deren Legitimationswirkung / Aufsichtsrat bei GmbH aufgrund Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag – BGH Urteil v. 02.07.2019 – II ZR 406/17 – Leitsatzentscheidung

a) Wird einer GmbH nach Einziehung eines Geschäftsanteils durch eine einstweilige Verfügung untersagt, eine neue Gesellschafterliste, die den von der Einziehung Betroffenen nicht mehr als Gesellschafter ausweist, beim Amtsgericht zur Veröffentlichung im Handelsregister einzureichen, ist die Gesellschaft nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen, wenn entgegen der gerichtlichen Anordnung eine veränderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und im Registerordner aufgenommen worden ist.

b) Die Einrichtung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH auf der Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag ist keine Satzungsänderung und ohne Beachtung der für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften zulässig, wenn die Ermächtigung ausreichend bestimmt ist und der Einrichtungsbeschluss nicht gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt.

Vorinstanzen. LG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2015 – 104 O 93/14 – KG, Entscheidung vom 09.11.2017 – 23 U 67/15

Sachverhalt: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall


enthält der Gesellschaftsvertrag der GmbH u . a. eine Öffnungsklausel, mit der Möglichkeit einen Aufsichtsrat einzurichten, was auch gemäß den Statuten des Gesellschaftsvertrags beschlossen wurde. Des Weiteren wurden Geschäftsanteile eingezogen. Trotz erlassener untersagender Verfügung des Landgerichts, aufgrund der beschlossenen Einziehung dementsprechend geänderte Gesellschafterlisten beim Amtsgericht zur Veröffentlichung im Handelsregister einzureichen, reichte der die Gesellschafterversammlung (Einziehungsbeschlüsse) beurkundende Notar eine die Einziehung wiedergebende Gesellschafterliste zum Handelsregister ein. Das Landgericht Berlin ordnete die Eintragung und Zuordnung eines Widerspruches zu dieser Gesellschafterliste an. Gegen die Einziehungsbeschlüsse sind Klagen beim Landgericht Berlin rechtshängig, 

Der installierte Aufsichtsrat betrieb die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die Kündigung von dessen Anstellungsvertrag. Die Gesellschafter der Beklagten beschlossenen dagegen  u. a. durch Beschlüsse im Umlaufverfahren die Unwirksamkeit der Abberufung des Klägers, vorsorglich seine Wiederbestellung und die Abberufung des Geschäftsführers.  Das alles ist im Streit.

Zur Entscheidung des BGH:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5ec68aaf80e0e4e8982075bb95b7aca6&nr=98020&pos=0&anz=1