Sachverhalt:
Die Kläger schlossen 1996 und 2004 insgesamt drei Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ mit der beklagten Sparkasse. Die Beklagte hatte 1996 mit einer Werbebroschüre geworben, die u.a. eine Musterberechnung zur Entwicklung eines Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren mit einer monatlichen Sparrate von 150 DM einschließlich der jährlichen Prämienzahlungen enthält. Die Verträge enthalten eine Steigerung der Zahlung einer Prämie von 3 % der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge bis auf 50 % der geleisteten Sparbeiträge bis zum Ablauf des 15. Jahres.
Die für alle Sparverträge geltenden AGB-Sparkassen der Beklagten (Fassung 21.03.2016) enthalten in Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen für eine Kündigung folgende Regelung:
„(1) Ordentliche Kündigung
Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. …“
Die Beklagte kündigte – unter Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld – am 05. Dezember 2016 die Kündigung des Sparvertrages aus dem Jahr 1996 mit Wirkung zum 01. April 2017 und die Kündigung der Sparverträge aus dem Jahr 2004 mit Wirkung zum 13. November 2019.
Die Beklagten begehren die Feststellung des Fortbestands der Sparverträge, denn sie sind der Auffassung, die Kündigungen seien unwirksam.
Verfahrensgang:
Das Landgericht hart die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb ebenfalls erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. Er vertritt die Auffassung, dass die beklagte Sparkasse nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, also hier jeweils nach Ablauf des 15. Sparjahres gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen wirksam kündigen kann. Der BGH hat das im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beklagte habe das ordentliche Kündigungsrecht bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe, vorliegend 15. Jahre, ausgeschlossen. Die Sparverträge seien aufgrund der vereinbarten Prämienstaffel so zu verstehen, dass dem Sparer das Recht zukommt, einseitig zu kommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart oder nicht. Die Beklagte habe mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz geschaffen, der den konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Ablauf des – hier – 15.Sparjahres beinhalte, weil die Beklagte den sparenden Klägern jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte. Den konkludenten und zeitlich befristeten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 AGB-Sparkassen haben die Parteien wirksam vereinbaren können, da die Sparverträge dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung unterliegen.
Quelle: BGH Pressmitteilung-Nr. 066/2019 vom 14.05.2019 -Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18
Kommentar:
Die Entscheidung ist – am Wortlaut der beworbenen Prämienregelung und der höchsten Prämienstufe gemessen – folgerichtig und zu begrüßen, auch wenn der Musterberechnung in der Werbebroschüre ein Zeitraum von 25 Jahren zugrunde gelegen hat.