Landgericht Frankfurt a. M. – Urt. v. 06.09.2018 – Az.: 2-24 S 340/17
Mit seinem Urteil hat das Landgericht Frankfurt a. M. – wiederholt und an seiner Rechtsprechung festhaltend – entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen, das seine gesetzliche Pflicht zur rechtzeitigen Beförderung durch eine Annulierung des gebuchten Fluges verletzt hat, dem Fluggast auch die zur Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen hat. Die Kläger buchten einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise, die Buchungen für den Flug waren bestätigt. Zwei Tage vor Reisbeginn meldete sich bei der beklagten Fluggesellschaft eine Vielzahl des Flugbesatzungspersonals im Rahmen eines „wilden“ Streiks krank, der sich gegen in der Öffentlichkeit bekanntgewordene Pläne der Beklagten richtete, Umstrukturierungsmaßnahmen durch eine Zusammenarbeit mit der Fluggesellschaft Etihad Airways umzusetzen.
Das Amtsgericht Frankfurt a. M. hat die Klage auf Ausgleichsleistung und Freistellung von den Rechtsanwaltskosten mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte könne sich wegen des „wilden“ Streiks auf den Haftungsausschluss nach Art. 5 III Fluggastrechte-VO berufen. Auf die Berufung hin hat die Beklagte den Anspruch auf Ausgleichszahlung für die Verspätung anerkannt, nicht aber die Freistellung von den Anwaltskosten. Die Berufung war in Bezug auf die Freistellung von den Anwaltskosten erfolgreich. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die dem Fluggast entstandenen Anwaltskosten zur Geltendmachung der Ausgleichszahlung ein adäquat-kausaler Schaden aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten aus der Fluggastrechte-VO sind. Demzufolge bestehe der Anspruch in Bezug auf die Anwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Fluggastrechte-VO, da von einem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Fluggast und ausführendem Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der Fluggastrechte-VO auszugehen sei.