Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub vererblich – Erben können von ehemaligem Arbeitgeber Zahlung verlangen

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil  v. 06.11.2018 – verbundene Rechtssachen C-569/16 und C-570/16– Quelle: EuGH – Pressemitteilung – Nr.: 164/18 vom 06.11.2018

Auf die Vorlagefrage des Bundesarbeitsgerichts (BAG) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), das Unionsrecht dazu auszulegen, wonach jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält und dieser Anspruch außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf, hat der EuGH entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Darüber hinaus können die Erben eines verstobenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für den von diesem nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Sieht das nationale Recht das nicht vor, können sich die Erben direkt auf Unionsrecht berufen. Das gilt sowohl gegenüber öffentlichen als auch privaten Arbeitgebern.

Der eine Arbeitnehmer war bei der Stadt Wuppertal, der Arbeitnehmer in der anderen Rechtssache bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt.  Beide 

Arbeitgeber lehnten die Zahlungsverlangen der Erbinnen (Ehefrauen der Erblasser) ab. Die Rechtsnachfolgerinnen erhobenen daher Klage vor den zuständigen Arbeitsgerichten.

Der EuGH hat – auf die vom BAG vorgelegte Rechtsfrage – ausgeführt, er erkenne an, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers die Wahrnehmung der Entspannungs- und Erholungsfunktion des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus habe der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und damit der Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub auch eine Komponente, die rein vermögensrechtlicher Natur sei, die dazu bestimmt sei, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen, in der Folge denjenigen, auf die diese Vermögensposition bei Eintritt des Erbfalles übergehen soll, nicht rückwirkend entzogen werden kann. Der Anspruch auf Bezahlung im Urlaub ist danach ein wesentlicher Grundsatz des Sozialrechts der Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Grundrecht verankert, der mit dem Erbfall bestehen bleibt und Bestandteil der Erbmasse ist.