BGH, Urt. v. 24.10.2018 – Az.: VIII ZR 66/17 –Quelle: BGH – Pressemitteilung – Nr.: 169/2018 vom 24.10.2018
Der vom Kläger bei der Beklagten gekaufte und im Dezember 2012 gelieferte BMW X3 xDrive20 (KP 38.265,- €) war mit einem Schaltgetriebe und einer Software bestückt, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine Warnmeldung einblendet. Ab Januar 2013 erschien diese Warnmeldung im Display des Autoradios mehrfach und forderte den Fahrer auf, den Pkw vorsichtig anzuhalten und die Kupplung bis zu 45 Minuten abkühlen zu lassen. Trotz mehrfacher Werkstattaufenthalte in einer Niederlassung der Beklagten, trat diese Warnmeldung auch danach wiederholt auf, so dass der Kläger von der Beklagten im Juli 2013 die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs verlangte. Die Beklagte teilte dem Kläger u. a. mit, er müsse das Fahrzeug gar nicht anhalten, die Kupplung könne auch im Fahrbetrieb abkühlen. Während des bereits laufenden Rechtsstreits gab der Kläger den streitgegenständlichen Pkw anlässlich eines Kundendienstes in eine Werkstatt der Beklagten, die im Prozess dann behauptete, während des Kundendienstes sei ein zur Verfügung stehendes Software-Update mit einer korrigierten Warnmeldung aufgespielt worden. Das Oberlandesgericht
hat die Beklagte antragsgemäß zur Ersatzlieferung eines entsprechenden Neufahrzeuges, Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten Fahrzeugs, verurteilt und die Revision zugelassen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der BGH nimmt in der Entscheidung zu bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fragen die Sachmängelgewährleistungsansprüche des Käufers und (Ersatz-)lieferung betreffend, Stellung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Zunächst bejaht der BGH das Vorliegen eines Sachmangels, da durch die Warnmeldung mit der Aufforderung zum Anhalten, auch wenn das Anhalten tatsächlich nicht erforderlich war, sich das Fahrzeug weder für die gewöhnliche Verwendung eignete noch eine Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die ein Käufer nach Art der Sache erwarten kann, das auch dann, wenn dem Käufer vom Verkäufer mitgeteilt wird, er könne die Warnmeldung ignorieren.
Der Käufer kann auch, obwohl er zunächst die Beseitigung des Mangels verlangt hat, danach trotzdem noch Nacherfüllung durch Lieferung eines entsprechenden mangelfreien Neufahrzeugs verlangen, da die Erklärung, den Nacherfüllungsanspruch zu verlangen, anders als die Erklärung über die Ausübung des Rücktritts- oder Minderungsrechts, keine bindende Gestaltungserklärung darstellt, mit der Folge, dass der Käufer zunächst Mängelbeseitigung durch eine Reparatur verlangen, dann auf das Verlangen nach einer Mangelfreien Ersatzlieferung wechseln kann.
Des Weiteren bleibt es dem Käufer unbenommen auch denn an seiner Wahl auf Nacherfüllung mittels Ersatzlieferung festzuhalten, wenn der Mangel nachträglich – ohne sein Einverständnis – beseitigt wird (Kundendienst und behauptetes Software-Update s.o.).
Grundsätzlich darf der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten zu bewerkstelligen ist. Eine solche Unverhältnismäßigkeit hat das Berufungsgericht (Oberlandesgericht / OLG) nach Auffassung des BGH zutreffend, wegen der erheblichen Bedeutung des Mangels, verneint. Die behauptete Beseitigung des Mangels durch das Software-Update 2014 ist ohne Belang, da es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens, vorliegend im Juli 2013, ankommt.
Den Verfahrensfehler hat der BGH in der Annahme des OLG gesehen, dass auf die andere Art der Nacherfüllung (Reparatur / Software-Update) nicht ohne erhebliche Nachteile für den Verkäufer zurückgegriffen werden könne. Denn das OLG habe nicht geklärt, ob der Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht von der Beklagten beseitigt werden könne, wozu es eines Sachverständigengutachtens bedurft hätte. Deshalb hat der BGH das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.