BGH, Urt. v. 05.07.2018 – Az.: IX ZR 139/18 – Quelle: NJW Nr. 38/2018 v. 13.09.2018
Zahlungen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter, denen ein gewinnunabhängiges Zahlungsversprechen im Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, sind entgeltliche Leistungen, wenn sie die Gegenleistung für die erbrachte Einlage darstellen. Mit der Folge, dass dem bestellten Insolvenzverwalter kein Anfechtungsanspruch gemäß § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO zusteht. Die Beklagte erwarb in den Jahren 2008 bis 2013 insgesamt 28 Medienbriefe als stille Beteiligung am Handelsgewerbe der späteren Insolvenzschuldnerin. Die in allen Medienbriefen gleichlautenden Bestimmungen hatten unter anderem folgenden Inhalt:
„§ 3 Vergütung
Als Vorabvergütung zahlt der Verlag an den stillen Gesellschafter (…)% (in Worten: (…) Prozent) pa. Die Zahlung erfolgt jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 4 Gewinn- und Verlustverteilung
Die Gewinn- und Verlustverteilung wird wie folgt vereinbart:
a) Bemessungsgrundlage ist das handelsrechtliche Jahresergebnis vor Ertragssteuern nach Abzug der an die stillen Gesellschafter gezahlten Vorabvergütungen zum Bilanzstichtag.
b) Von dem sich ergebenden Gewinn entfällt auf jeden einzelnen stillen Gesellschafter der Teil, der sich aus dem Verhältnis seines Anteils zu den gesamten stillen Gesellschaftern ergibt. Sollte sich das stille Gesellschaftsverhältnis nicht über das gesamte Jahr erstrecken, erhält er seinen Anteil für jeden vollen Zinstag anteilig.“
Die spätere Insolvenzschuldnerin zahlte an die Beklagte in den Jahren 2010 bis 2012 als Vorabvergütungen insgesamt 20.265,10 €, wovon die Schuldnerin für die Beklagte als Abgeltungssteuer einen Betrag von 4.878,91 € an das Finanzamt abführte. Der Insolvenzveralter erhob Klage auf Zahlung von 20.265,10 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteil. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hin hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf und wies die Klage ab. Der Bundesgerichtshof hat den Wortlaut der Klausel dahingehend ausgelegt, dass es sich bei der Vorabvergütung um eine vertraglich zulässig vereinbarte gewinnunabhängige entgeltliche Gegenleistung für die Hingabe der Einlage des stillen Gesellschafters handelt.