BGH, Beschluss v. 06.06.2018 – Az.: X ARZ 303/18 – Quelle: www.bundesgerichtshof.de
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Käufer eines Kraftfahrzeuges sowohl vertragliche Ansprüche wegen eines Sachmangels gegen den Verkäufer (Händler), vorliegend wegen einer im Fahrbetrieb abgeschalteten Abgasreinigungseinrichtung, als auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Vortäuschung eines mangelfreien Zustandes) gegen den Hersteller, in einer Klage bei ein und demselben Gericht geltend machen kann und beide damit als Streitgenossen gemeinsam verklagen kann. Der Bundesgerichtshof hat als zuständiges Gericht in diesem Rechtsstreit das LG Ellwangen bestimmt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist zu begrüßen. Der Bundesgerichtshof hat dazu insbesondere auf die Prozesswirtschaftlichkeit abgestellt, da der Rechtsstreit bereits bei dem LG Ellwangen anhängig war und es zudem der Volkswagen AG, als bundesweit auf dem Markt auftretendem Unternehmen, durchaus zuzumuten ist, einen derart gelagerten Rechtsstreit am Sitz des Händlers zu führen, als am eigenen Sitz der Volkswagen AG.