BGH, Urt. v. 30.01.2018 – Az.: II ZR 95/16 – Quelle: NJW – Nr.: 17/2018 vom 19.04.2018
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft der Abwickler, auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung, zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zwecke des Ausgleichs unter den Gesellschaftern befugt ist. Das auch dann, wenn der betreffende Kommanditist seinen Beitritt zur Gesellschaft widerrufen hat. Der Widerruf des Beitritts zu einer Publikums Kommanditgesellschaft in einer sogenannten Haustürsituation lässt die Verpflichtung des Widerrufenden zur Leistung seiner bis dahin noch nicht vollständig erbrachten, rückständigen Einlage nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft weder rückwirkend noch ex nunc entfallen.
Hinweis: Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil des OLG Stuttgart aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Das deshalb, weil der Liquidator der Publikums-KG im Rahmen der Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft, soweit der dazu in der Lage ist, im einzelnen darzulegen hat, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung benötigt werden. Daran hat es bisher gefehlt, so dass der Bundesgerichtshof in der Sache nicht selbst entscheiden konnte.