Sparkasse – Klausel mit Aufrechnungsverbot für Bankkunden (Verbraucher) unwirksam

BGH, Urt. v. 20.03.2018 – Az.: XI ZR 309/16 – Quelle: Pressemitteilung – Nr.: 058/2018 vom 20.03.2018

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 20.03.2018 folgende von einer Sparkasse verwandte Klausel als unwirksam eingestuft, da durch die Verwendung der Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bankkunde – sofern dieser ein Verbraucher ist – unangemessen benachteiligt wird:

„Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

Sachverhalt/Verfahrensgang:

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, wendet sich gegen die vorstehend zitierte  Klausel, welche die beklagte Sparkasse in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung der weiteren Verwendung dieser Klausel.  Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie dagegen abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofes:

Der Bundesgerichtshof hat seinem Urteil ausgesprochen, dass die angefochtene Klausel (Aufrechnungsverbot) der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und dieser Kontrolle nicht standhält. Das deshalb nicht, weil nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB von den Vorschriften der §§ 355 ff. BGB – und damit insbesondere von der Vorschrift des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB – soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handelt es sich um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Sparklassenkunden gegen halbzwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die unangemessene Benachteiligung ergibt sich im vorliegenden Fall von daher, dass die angefochtene Klausel auch solche Forderungen erfasst, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach erklärtem Widerruf erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Im Ergebnis führt das Aufrechnungsverbot zu einer unzulässigen Erschwerung des Widerrufsrechts.