LG Tübingen, Urt. v. 26.01.2018 – Az.: 4 O 187/17 – Quelle: Pressemitteilung – LG Tübingen vom 26.01.2018
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die Volksbank Reutlingen geklagt und von dieser begehrt, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr zu verwenden (Unterlassung), nach denen für bestimmte Anlageformen – in Abhängigkeit von der Anlagehöhe und der Laufzeit – ein Negativzins durch den Kunden zu entrichten ist. Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren des Klägers stattgegeben.
Die von der Verbraucherzentrale beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen danach bei Altverträgen nach Auffassung der 4. Zivilkammer gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen könne nicht nachträglich bei bereits abgeschlossenen Einlagegeschäften einseitig durch die Bank eine Entgeltpflicht für den Kunden eingeführt werden, die es weder im Darlehensrecht noch beim unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gibt. Eine Unterscheidung zwischen Altverträgen und Neuverträgen haben die von der Beklagten in der Vergangenheit verwendeten Klauseln nicht enthalten, was insgesamt zur Unwirksamkeit der Klauseln führte (§ 307 Absatz 3 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1, Absatz 1 Satz 1 BGB), da diese Klauseln die Kunden unangemessen benachteiligen.
Zu dem Rechtsstreit kam es, da die Beklagte die mit der Abmahnung vom Kläger verlangte Unterlassungserklärung nicht abgab, obwohl die Volksbank Reutlingen die Klauseln seither nicht mehr verwendet.