LG Braunschweig, Urt. v. 31.08.2017 – Az.: 3 O 21/17 – Quelle: LG Braunschweig – Pressemitteilung v. 31.08.2017
Das Landgericht Braunschweig hat (anders und gegensätzlich z. B. zum LG Arnsberg – vgl. Mitteilung v. 18.08.2017 – Pkw – VW Passat…) die Klage eines PKW-Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal gegen die Volkswagen AG abgewiesen. Zugleich ist die Kammer dem Aussetzungsantrag der Klägerseite zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nicht gefolgt.
Der Kläger erwarb im Jahr 2010 einen VW Eos 2.0 TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189 EU 5 bei einem Autohändler. Der Motor ist mit einer Software ausgestattet, welche die Stickstoff-Emissionswerte auf dem technischen Prüfstand optimiert.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung und verstößt damit gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Da diese Software gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Anmeldung des Fahrzeugtyps nicht offen gelegt wurde, stimme das Fahrzeug nicht vollständig mit der erteilten Typgenehmigung überein. Nach Auffassung des Gerichts resultiert aus dem Einbau der unzulässigen Abschaltvorrichtung jedoch kein Schadensersatzanspruch. Die Typgenehmigung und damit die Zulassung des Fahrzeugs für den öffentlichen Verkehr habe deshalb weiterhin Bestand, weil nach der geltenden Rechtslage dieser Verstoß gerade kein zwangsläufiges Erlöschen der Typgenehmigung auslöse.
Darüber hinaus seien die einschlägigen Rechtsnormen nicht als Schutzgesetze anzusehen, die den Käufer vor Vermögensschäden bewahren sollen. Die Vorschriften dienten u. a. der Harmonisierung und Spezifizierung der technischen Anforderung sowie dem Gesundheits- und Umweltschutz. Die Schutzrichtung ziele nicht auf die Vermögensinteressen des Einzelnen ab.
Das Gericht hat von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union abgesehen.