OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 03.08.2017 – Az.: 4 U 50/17- Quelle: NJW Heft 36/2017 v. 31.08.2017
Auch gewerbliche Anbieter, die auf der Internetplattform eBay als Anbieter auftreten, müssen ihr Angebot mit einem klichkbaren Link zur OS-Plattform – dem Onlineportal der Europäischen Union zur Unterstützung einer außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern (http://ec.eeuropa.eu/consumers/odr/) – versehen. Darauf hat das OLG Hamm in einem Hinweisbeschluss in einer einstweiligen Verfügungssache hingewiesen. Ein Software-Händler
war von einem Konkurrenten abgemahnt und verklagt worden, weil sein Angebot über ein Microsoft-Produkt bei eBay keinen funktionierenden Link auf die OS-Plattform enthalten habe. Der Händler verteidigte sich damit, im Text seines Angebots auf die OS-Plattform hingewiesen zu haben. Das reicht aber nach Auffassung des OLG Hamm nicht, denn ein Link setzte nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität voraus. In der ODR-Verordnung sei gerade nicht davon die Rede, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform lediglich textlich mitteilen müsse. Die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform bestehe auch für Angebote auf der Internetplattform eBay.