LG Arnsberg, Urt. v. 12.05.2017 – Az.: I-2 O 264/16 – Quelle: NJW Heft 33/2017 v. 10.08.2017
Das Landgericht Arnsberg hat in der Entscheidung vom 12. Mai 2017 dem Käufer eines VW Passat zum Kaufpreis von etwas über 37.007,31 Euro Recht gegeben und die Volkswagen AG zur Rücknahme des Fahrzeugs, Erstattung des Kaufpreises und zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt und den Verzug der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs festgestellt. Das Landgericht hat wesentlich ausgeführt, dass das im August 2012 gekaufte Fahrzeug nicht der üblichen Beschaffenheit entspricht, wenn eine darin eingebaute Software erkennt, wenn sich das Fahrzeug im Testzyklus befindet, und während dieser Testphase einen Agbasrückführungsprozess aktiviert, der zu einem geringeren Stickoxidausstoß führt.
Die Setzung einer Nachfrist ist wegen arglistigen Verschweigens des Mangels entbehrlich, wenn der Verkäufer nicht darauf hingewiesen hat, dass in dem verkauften Pkw die oben genannte Software verbaut worden ist. Aufgrund der ungewissen Dauer, bis wann der Verkäufer das Fahrzeug auf den erforderlichen technischen Stand gebracht hat, und das anschließende Erfordernis einer behördlichen Genehmigung der Nachbesserung, kann es für den Käufer im Rücktrittszeitpunkt unzumutbar sein, sich auf die Nachbesserung einzulassen.