EN Storage GmbH – Insolvenzantrag gestellt – Geschäftsbetrieb vorläufig eingestellt – Zwei Anlegergruppen betroffen

Nachdem am Donnerstag, den 23.02.2017, die Büroräume der EN Storage GmbH, Herrenberg, durchsucht wurden und der Geschäftsführer, Edvin Novalic, verhaftet worden ist und sich noch in Untersuchungshaft befinden soll, hat das AG Stuttgart – Insolvenzgericht – mit Beschluss vom 06.03.2017 (Az.: 6 IN 190/17) gem. der §§ 21, 22 InsO Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z. B. Arreste, einstweilige Verfügungen) in das Vermögen der Schuldnerin untersagt, soweit das bewegliche Vermögen betroffen ist und RA Dr. Holger Leichtle, in Herrenberg, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat mitgeteilt,

dass wegen des Verdachts des Betrugs gegen mehrere Beteiligte ermittelt wird, zum Stand des Ermittlungsverfahrens aber keine weiteren Angaben gemacht (Stand der Auskunft: 06.03.2017 zum Aktenzeichen 163 Js 20674/17). Zum Vorhandensein von Vermögenswerten wurden ebenfalls keine Informationen bekanntgegeben, sodass die Höhe der Verluste, mit denen Anleger rechnen müssen, offen ist.

Zuvor hatte der Geschäftsführer der EN Storage GmbH, Lutz Beier, per E-Mail mitgeteilt, dass die „Gesellschaft im Verdacht stehe, falsche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht zu haben“ und sich die Ermittlungsbehörden dabei „auf eine Aussage seines Partners Novalic stützen“, der „zugegeben habe, einen Großteil der Verträge und Zahlungsabläufe gefälscht zu haben“, wovon er keine Kenntnis gehabt haben will.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist nach erteilter Auskunft nicht an dem Verfahren beteiligt. Die BaFin hatte im Jahr 2014 bestimmte Verträge der EN Storage GmbH (Direktinvestments in Server) als unerlaubtes Einlagengeschäft eingestuft und EN Storage zur Rückabwicklung der Verträge aufgefordert. Der Grund war, dass in den Verträgen die Rückzahlung der investierten Gelder der Vertragsklauseln vorgesehen war – ohne Einschränkungen. Die BaFin sah das als „unbedingt rückzahlbare Gelder“ an, für deren Annahme (Einlagengeschäft) eine Erlaubnis nach § 12 Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich ist. Danach wurden die Klauseln in den Verträgen für die Direktinvestments entsprechend geändert. Schließlich wurde das Geschäft mit den Direktinvestments eingestellt und die Finanzierung des Geschäfts erfolgte durch die Emission von Unternehmensanleihen. Es ging also beim Einschreiten der BaFin im Jahr 2014 nicht, wie teilweise in der Presse und Fachbeiträgen dargestellt wird, um die von der EN Storage GmbH begebenen Anleihen, sondern um Vertragsklauseln zu den Direktinvestments.

Es sind daher zwei unterschiedliche Anlegergruppen betroffen

Zum einen die Investoren, die noch Direktinvestments getätigt haben. Das sind die Anleger, die die Server (Großrechner) erworben und sie der EN Storage GmbH zum Erbringen der Dienstleistung an die Vertragspartner überlassen haben (Kauf- und Überlassungsvertrag). Zum anderen die Gruppe der Anleger, die eine der emittierten Unternehmensanleihen (Inhaberschuldverschreibungen) gezeichnet hat.

Die Gruppe der Investoren, die Eigentum an den Servern erworben hat (Direktinvestment), könnten insoweit bessergestellt sein, als sich für diese daraus Ansprüche herleiten lassen könnten, wie z. B. Anspruch auf die Vergütungen bis zur Insolvenz und ggf. Erlöse aus einem eventuellen Verkauf der Server (Großrechner), da Eigentum ein dingliches Recht im Sinne des § 47 InsO ist. Es könnte sich dabei so verhalten, wie in der Insolvenz der Magellan Maritime Services (MMS), vorausgesetzt, dass die Server und auch die Verträge mit den Auftraggebern der EN Storage GmbH tatsächlich existieren. Anders stellt sich die Situation für die zweite Gruppe der Anleger dar, die eine der Unternehmensanleihen erworben hat, da ihnen keine Rechte an einzelnen Vermögenswerten oder Forderungen zustehen und sie in der Insolvenz als Nachranggläubiger erst dann Zahlungen erhalten, wenn alle anderen Gläubiger befriedigt worden sind, sodass ggf. mit einem Totalverlust gerechnet werden muss.

Auch wird zu prüfen sein, ob die für die EN Storage GmbH tätigen Berater (Wirtschaftsprüfer), die in der Vergangenheit Testate erteilt haben (wie z. B. für den Jahresabschluss, den Eigentumserwerb an den Servern, Verträge) oder die mitverantwortlich für den Prospekt der Anleihe sind, Pflichten verletzt haben und in Haftung genommen werden können. Aktuell fehlen noch jegliche Informationen zum tatsächlichen Vertragsbestand (Auftragsvolumen) wie auch z. B. zur Existenz der Server („Großrechner“).

Was sollten betroffene Investoren jetzt tun?

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die Anleger vom bestellten Insolvenzverwalter angeschrieben, um ihre Forderungen zur Insolvenztabelle innerhalb einer Frist anzumelden. Die Anleger mit den Direktinvestments und Eigentum an den Datenspeichern (Severn) werden zusammen mit den Insolvenzgläubigern angeschrieben und können ihr Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. Das kann auch im Wege einer Klage oder einstweiligen Verfügung geschehen, wenn erforderlich.

Allerdings ist noch alles offen, denn der vorläufige Insolvenzverwalter ist vom Insolvenzgericht beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, welche Aussichten für die Fortführung des Geschäftsbetriebs der EN Storage GmbH bestehen.

Schadensersatz

Des Weiteren sollten Anleger ihre Unterlagen sichten und zusammenstellen. Sofern noch nicht geschehen und noch möglich, sollten sie Gedächtnisprotokolle zu den Beratungs- und Vermittlungsgesprächen erstellen. Das ist wichtig, da erfahrungsgemäß Gerichtsverfahren mehrere Jahre dauern. Während der Zeit verblasst die Erinnerung. Ergibt die Prüfung des Falls, dass eine Falschberatung des Anlegers erfolgt ist, können Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater und -vermittler zunächst außergerichtlich und dann ggf. gerichtlich geltend gemacht werden.

Sind die Prospekte fehlerhaft und Testate (sowohl in Bezug auf die Direktinvestments wie auch die Unternehmensanleihe) unzutreffend erteilt worden, sollten gleichzeitig deren Urheber (z. B. die Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) mit in Anspruch genommen werden.

Aus prozessualen Gründen (Beweisfragen) sollten geschädigte Anleger ihre Ansprüche abtreten (Zession) und nicht Prozesspartei werden. Das hat den Vorteil, dass der Anleger im Prozess selbst zum Beweisthema „Beratungsgespräch“ als Zeuge gehört werden kann.

Wohl überlegt sein sollten Sicherungsmaßnahmen zur Sicherstellung von Vermögenswerten (z. B. Arreste), da solche – im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommene – Vollstreckungsmaßnahmen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 88 Abs. 1 InsO unwirksam werden. Darüber hinaus sind die Anfechtungsfristen der §§ 130 ff. InsO zu beachten. Solche Sicherungsmaßnahmen bzw. Versuche, solche zu erlangen, können daher im Zweifel zusätzliche Kosten produzieren, sich aber im Ergebnis als wirkungslos erweisen. Zudem hat das Insolvenzgericht bereits solche Maßnahmen in das bewegliche Vermögen untersagt.

Rechtsanwalt Konnegen vertritt Anleger sowohl im Insolvenzverfahren, als auch bei der zivilrechtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.