Sofortüberweisung.de reicht als einziges kostenloses Zahlungsmittel

OLG Frankfurt a.M. – Urt. v. 24.08.2016 – Az.: 11 U 123/15 – Quelle: NJW Heft 50/2016 v. 08.12.2016

Das OLG Frankfurt a.M. hat dem zur Deutschen Bahn AG gehörenden Reiseportal start.de erlaubt, die Sofortüberweisung als alleinige kostenlose Zahlungsmöglichkeit im Internet anzubieten.

Das Reisportal hatte die Zahlung per Kreditkarte gegen eine Gebühr von 12 Euro und die Sofortüberweisung via Sofort AG zugelassen. Weil bei der Sofortüberweisung persönliche Zahlungsdaten übermittelt und an den externen Zahlungsdienstleister weitergeleitet werden, hatte die Vorinstanz die Sofortüberweisung zugunsten der Kunden für unzumutbar erklärt. Das OLG Frankfurt a.M. hatte dagegen keine Sicherheitsbedenken.