BGH, Urt. v. 12.10.2016 – Az.: VIII ZR 103/15 – Quelle: NJW Heft 49/2016 v. 01.12.2016
Der 8. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, , wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (ohne Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde.
Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung). Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).