Kündigung mit unwiderruflicher Freistellung – Grundsätzlich muss Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist kein neues Arbeitsverhältnis eingehen und Arbeitgeber muss Gehalt bis Fristende zahlen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. 12.02.2025, 5 AZR 127/24). ) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber während der Kündigungsfrist unwiderruflich von der Arbeit freigestellt wird, nicht verpflichtet ist, bereits vor Ablauf dieser Frist ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, um dem Arbeitgeber Kosten zu sparen (§ 615 Satz 2 BGB).

Der Kläger war seit November 2019 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Senior Consultant gegen eine monatliche Vergütung von 6.440,00 Euro brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. März 2023 ordentlich zum 30. Juni 2023 und stellte den Kläger unter Einbringung von Resturlaub unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Der Arbeitgeber verlangte vom Arbeitnehmer, sich frühzeitig auf von ihm übermittelte 43 Stellenangebote von Jobportalen

zu bewerben, was dieser erst ab Ende Juni tat. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Gehaltszahlung für Juni und argumentierte mit böswilligem Unterlassen anderweitigen Verdienstes, den sich der Arbeitnehmer nach § 615 Satz BGB anrechnen lassen müsse. Der Arbeitnehmer erhob Zahlungsklage vor dem Landesarbeitsgericht und bekam Recht. Die dagegen erhobene Revision hat das BAG zurückgewiesen.

Das BAG stellte klar, dass der Arbeitgeber durch die einseitige Freistellung in Annahmeverzug geraten sei und weiterhin die Vergütung schulde (§ 615 Satz 1 BGB). Der Arbeitnehmer müsse sich nicht fiktiven Verdienst anrechnen lassen, da keine treuwidrige Untätigkeit nachgewiesen wurde. Zudem sei es dem Arbeitgeber zumutbar gewesen, den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Für eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung hatte der Arbeitgeber nichts vorgetragen.

Der vom Kläger zuvor erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht noch im Juni 2023 statt, die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht im Juni 2024 zurückgewiesen.

Kommentar: Die Entscheidung legt nahe, dass Arbeitgeber sorgfältig abwägen sollten, den gekündigten Arbeitnehmer, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, weiter zu beschäftigen oder ob gewichtige Gründe (z.B. Leistungsbereich, Vertrauensverlust, Betriebsfrieden) doch für eine Freistellung des Arbeitnehmers sprechen. Das BAG hat auf die Abwägung nach Billigkeitsgesichtspunkten des § 615 Satz 2 BGB ausdrücklich hingewiesen und dazu ausgeführt:

„Der durch eine fiktive Anrechnung nicht erworbenen Verdienstes beim Arbeitnehmer eintretende Nachteil ist nur gerechtfertigt, wenn dieser wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) untätig geblieben ist. Weil § 615 Satz 2 BGB eine Billigkeitsregelung enthält, kann der Umfang der Obliegenheit des Arbeitnehmers zu anderweitigem Erwerb nicht losgelöst von den Pflichten des Arbeitgebers beurteilt werden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihr die Erfüllung des aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden, auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäftigungsanspruchs des Klägers unzumutbar gewesen wäre. Ausgehend hiervon bestand für ihn keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung der Beklagten ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen.“

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/freistellung-waehrend-der-kuendigungsfrist-boeswilliges-unterlassen-anderweitigen-verdienstes/