Arbeitsrecht – Erleichterungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch das Bürokratieentlastungsgesetz vom 26.09.2024 mit der eingeführten Textform und elektronischen Übermittlung– wesentliche Änderungen mit dem 01.01.2025 sind:
Nachweisgesetz – Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses – Fortschritt bei der Digitalisierung in der Personalverwaltung:
Die vom Arbeitgeber zu erbringenden Nachweise zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen – bisher ausnahmslos in Schriftform vorgeschrieben – dürfen jetzt in Textform nach § 126b BGB abgefasst und elektronisch übermittelt werden (z.B. E-Mail), wenn das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einen Empfangsnachweis erhält. Zu der Empfangsnachweiserteilung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber aufzufordern (§ 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG).
ABER ACHTUNG: Die Erleichterung gilt nicht für Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer, in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aktuell tätig sind, d.h. von der Erleichterung ausgenommen sind Arbeitnehmer im Baugewerbe, im Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport und
damit verbundenen Logistikgewerbe, im Gebäudereinigungsgewerbe, in Unternehmen, die sich im Auf- u. Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, in der Fleischwirtschaft, im Prostitutionsgewerbe und im Wach- und Sicherheitsgewerbe (Stand Februar 2025).
https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/__2a.html
Arbeitszeugnisse – können vom Arbeitgeber, mit Einwilligung der Arbeitnehmer gemäß § 109 Abs. 3 GewO, in elektronischer Form erteilt werden.
Arbeitszeitnachweise und Aushangpflicht – der Aushangpflicht nach § 16 Abs. 1 ArbZG kann der Arbeitgeber nachkommen, indem er die geforderten Informationen über die im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik elektronisch zur Verfügung stellt. Der klassische Aushang ist weiterhin zulässig.
https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html
Arbeitnehmerüberlassung – der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann jetzt auch in Textform geschlossen werden, § 12 Abs. 1 AÜG – eine Erleichterung für Verleiher und Entleiher.
Pflegezeit und Familienpflegezeit – Ankündigung zu deren Beanspruchung können in Textform erfolgen § 3 Abs. 3 Satz 1, 9 PflegeZG und § 2a Abs. 1 FPfzG. Das gilt auch für die Ankündigung der Inanspruchnahme einer Freistellung nach der Familienpflegezeit, die gemäß § 2a Abs. 1 Satz 6 PflegeZG in Textform erfolgen kann.
Jugendarbeitsschutz – Nach dem neuen § 1a JArbSchG können Unterlagen und Dokumente, die schriftlich zu verfassen sind, ebenfalls in Textform gemäß § 126b BGB verfasst und übersandt werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/BJNR009650976.html
Diese Erleichterungen sind gemäß Art. 74 Abs. 1 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz zum 01.01.2025 in Kraft getreten.
Quelle:
BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024
Bundesgesetzblatt: BGBl. I
Typ: Gesetz
BGBl.-Nr.: 323
Veröffentlichungsdatum: 29.10.2024
Ausfertigungsdatum: 23.10.2024