OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 06.07.2022 – Az.: 13 U 84/21
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall meldete sich der potentielle Kunde auf ein Internetinserat eines Maklers (ImmobilienScout 24). Der Interessent nahm mehrere Maklerleistungen, wie u.a. das Eröffnen eines 360°-Rundgangs durch das angebotene Objekt in Anspruch und nutzte dieses ausgiebig. Aus dem Internetinserat ergab sich die vom Kunden im Falle des Kaufs zu zahlende Provision (Provisionspflicht) eindeutig. Darin sah das Oberlandegericht Frankfurt a.M. den konkludenten Abschluss eines Maklervertrags. Der Interessent machte Vorkenntnis geltend,
hatte verabsäumt, beizeiten auf seine Vorkenntnis hinzuweisen, so dass er er sich auf diese Vorkenntnis nicht berufen und der Provisionspflicht nicht entziehen konnte.