Kammergericht, Beschluss v. 23.11.2022 – Az.: 22 W 50/22
Auch Erben eines GmbH-Gesellschafters können Gesellschafterrechte erst dann ausüben, wenn sie in die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG aufgenommen worden sind. Die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt daher auch für einen Nachlasspfleger, der für unbekannte Erben eines Gesellschafters vom Nachlassgericht bestellt ist. Das gilt auch
für die Beschwerdebefugnis gegen die Anordnung der Notgeschäftsführung, die dem Erben eines GmbH-Gesellschafters ebenfalls erst dann zusteht, wenn der Erbe (bzw. Nachlasspfleger) in die Gesellschafterliste eingetragen ist.