OLG München Urt. v. 16.12.2021 – Az.: 23 U 1704/20
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Kraftstoffunternehmen gegenüber einem Tankstellenpächter, der für das Unternehmen als Handelsvertreter tätig ist, gestellte Klausel, durch die dem Pächter bei Kartenzahlungen von Kunden eine Disagiolast auferlegt wird und die der Unternehmer dem Pächter von der Provision abzieht, ist unwirksam. Denn ist die Disasgiolast prozentual an den getätigten Umsatz pro 100 Liter Kraftstoff und damit an den Kraftstoffpreis pro Liter gekoppelt, dagegen die dem Pächter zustehende Provision umsatzunabhängig allein von der verkauften Kraftstoffmenge abhängig, kann das bei mit der Zeit steigenden Kraftstoffpreisen eine große Reduzierung der an den Pächter auszuzahlenden Provision, die sogar auf Null oder sogar unter Null gehen kann, zur Folge haben.
in diesem Fall liegt eine strukturelle Gefährdung des Äquivalenzinteresses durch die Disparität der Bemessungsgrundlage für das Entgelt des Pächters bzw. Handelsvertreters einerseits und dessen Kostenbeteiligung andererseits vor. Eine solche Regelung ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, da sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegt und dieser nicht standhält.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-48724
Handelsvertreter, Provision, Tankstellenpächter, Entgelt, Unterlagen, Agenturgeschäft, Preisnebenabrede, Inhaltskontrolle, Allgemeine Geschäftsbedingungen