Britische Limited nach BREXIT beteiligtenfähig in finanzgerichtlichem Verfahren

BFH, Beschluss v. 13.10.2021 – Az.: I B 31/21

Auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union ist eine britische Limited als Körperschaftsteuersubjekt zu qualifizieren, mit der Folge, dass die britische Limited mit Verwaltungssitz im Inland fähig ist, Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu sein. Denn es ist zu unterscheiden zwischen den zivilrechtlichen Folgen (Verlust der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit ) und der Qualifizierung als Körperschaftsteuersubjekt und Beteiligtenfähigkeit in finanzgerichtlichen Verfahren.

Sachverhalt:

„Unternehmensgegenstand der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer britischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Limited, ist … Alleiniger Anteilseigner und „managing director“ ist M. In dessen inländischer Wohnung befand sich auch die Geschäftsleitung der Klägerin.

Die Klägerin schloss mit M im April 2006 eine in englischer Sprache abgefasste Vereinbarung, wonach die Klägerin dem M für dessen geplantes Studium … eine finanzielle Unterstützung gewährt. Die Ausgaben für das Studium und die Reisekosten von geschätzt … US-Dollar sollten von der Klägerin getragen beziehungsweise von dieser erstattet werden, „when and as far this is possible“, so der Vertragstext.

M absolvierte erfolgreich das Studium; er trug die damit zusammenhängenden Kosten zunächst selbst. Erstattungszahlungen von Seiten der Klägerin erfolgten nicht, vielmehr passivierte diese in ihren Bilanzen eine entsprechende Verbindlichkeit.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ‑FA‑) setzte im streitigen Körperschaftsteuerbescheid für 2018 eine verdeckte Gewinnausschüttung an und erhöhte das Einkommen der Klägerin.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzger

In der Entscheidung heißt weiter:

„Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (UK) aus der Europäischen Union („Brexit“) hat sich zwar der zivilrechtliche Status einer nach dem Recht des UK gegründeten Kapitalgesellschaft in Form der Limited geändert. Denn als Gesellschaft eines Drittstaats mit inländischem Verwaltungssitz kann sich die Limited fortan nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen und die Frage ihrer Rechtsfähigkeit bestimmt sich nach der sog. Sitztheorie. Dies führt zwar zum Verlust der (zivilrechtlichen) Rechtsfähigkeit lässt aber die Qualifikation einer britischen Limited als Körperschaftsteuersubjekt i.S. der §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unberührt, was von § 8 Abs. 1 Satz 4 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze (StAbwG) vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2056, BStBl I 2021, 895) in allen offenen Fällen (§ 34 Abs. 3c KStG i.d.F. des StAbwG) für ertragsteuerrechtliche Zwecke nochmals klargestellt wird. Zur Begründung ist darauf hinzuweisen, dass es für die körperschaftsteuerrechtliche Behandlung einer ausländischen Gesellschaft nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht auf die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit, sondern auf den sog. Typenvergleich ankommt (Senatsurteile vom 20.08.2008 – I R 34/08, BFHE 222, 521, BStBl II 2009, 263; vom 24.10.2018 – I R 69/16, BFHE 263, 146, BStBl II 2019, 401, zur britischen Limited). Aus diesem Vergleich folgt aber, dass eine britische Limited als Körperschaftsteuersubjekt zu behandeln ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 263, 146, BStBl II 2019, 401; Pfirrmann in Brandis/Heuermann, § 12 KStG Rz 124; Hackemann in Bott/Walter, KStG, § 12 Rz 82; Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 12 KStG Rz 70, 73; Kudert/Kahlenberg, Finanz-Rundschau 2019, 250). …“

Link zur Entscheidung:

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202250009/