BGH, Urt. v. 26.01.2021 – Az.: II ZR 391/18
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses durch einen, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, nicht mehr als Inhaber eines GmbH-Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragenen GmbH-Gesellschafters, nicht möglich. Dem stehe die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Falle von Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung nur als Inhaber eines Geschäftsanteils, wer als Gesellschafter in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG eingetragen ist.
Fehlt einem klagenden GmbH-Gesellschafter die Anfechtungsbefugnis, weil er nicht als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen ist, hat das zur Folge, dass diesem nicht eingetragenen Gesellschafter auch die materielle Berechtigung zur Geltendmachung von Klagen, die auf positive Beschlussfeststellung gerichtet sind, fehlt.
Weiter führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Anfechtung, nach auf GmbH-Beschlüsse entsprechend anwendbarem § 244 S. 1 AktG, nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der anfechtbare Gesellschafterbeschluss durch die GmbH-Gesellschafterversammlung mittels eines neuen Beschlusses bestätigt worden ist und dieser neue Gesellschafterbeschluss nicht fristgemäß angefochten oder die Anfechtung durch rechtskräftige Entscheidung zurückgewiesen worden ist.