Kündigung mit unwiderruflicher Freistellung – Grundsätzlich muss Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist kein neues Arbeitsverhältnis eingehen und Arbeitgeber muss Gehalt bis Fristende zahlen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. 12.02.2025, 5 AZR 127/24). ) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber während der Kündigungsfrist unwiderruflich von der Arbeit freigestellt wird, nicht verpflichtet ist, bereits vor Ablauf dieser Frist ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, um dem Arbeitgeber Kosten zu sparen (§ 615 Satz 2 BGB).

Der Kläger war seit November 2019 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Senior Consultant gegen eine monatliche Vergütung von 6.440,00 Euro brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. März 2023 ordentlich zum 30. Juni 2023 und stellte den Kläger unter Einbringung von Resturlaub unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Der Arbeitgeber verlangte vom Arbeitnehmer, sich frühzeitig auf von ihm übermittelte 43 Stellenangebote von Jobportalen

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Bürokratieabbau im Arbeitsrecht – Erleichterungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Arbeitsrecht – Erleichterungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch das Bürokratieentlastungsgesetz vom 26.09.2024 mit der eingeführten Textform und elektronischen Übermittlung– wesentliche Änderungen mit dem 01.01.2025 sind:

Nachweisgesetz – Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses – Fortschritt bei der Digitalisierung in der Personalverwaltung:

Die vom Arbeitgeber zu erbringenden Nachweise zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen – bisher ausnahmslos in Schriftform vorgeschrieben – dürfen jetzt in Textform nach § 126b BGB abgefasst und elektronisch übermittelt werden (z.B. E-Mail), wenn das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einen Empfangsnachweis erhält. Zu der Empfangsnachweiserteilung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber aufzufordern (§ 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG).

ABER ACHTUNG: Die Erleichterung gilt nicht für Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer, in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aktuell tätig sind, d.h. von der Erleichterung ausgenommen sind Arbeitnehmer im Baugewerbe, im Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport und

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Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – bei zeitlicher Übereinstimmung von Kündigungsentschluss, Kündigung bis Ablauf der Kündigungsfrist und Arbeitsunfähigkeit

 Kurzgefasst: 

Die Klage auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wurde abgewiesen. Das deshalb, weil die klagende Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Kenntnis von ihrer bevorstehenden Eigenkündigung und dem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankte und bis zum Ende der Kündigungsfrist – insoweit zeitlich deckungsgleich (koinzident) – blieb. Aufgrund dieser zeitlichen Deckungsgleichheit von bescheinigter Arbeitsunfähigkeit (AU), Kündigungsentschluss und Kündigungsfrist war der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert, die Klage daher unbegründet (BAG, Urt. 21.08.2024, 5 AZR 248/23).

Sachverhalt:

Die Klägerin war vom 01.05.2019 bis zum 15.06.2022 bei der Beklagten als Pflegeassistentin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer auf den 04.05.2022 datierten ordentlichen Eigenkündigung der Klägerin, die sie nach ihrem Vortrag am 05.05.2022 verfasst hatte. Die Klägerin beantragte in dem

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Observation unzulässig – Datenschutz – Schadensersatz – Überwachung durch Detektei – Wichtige Entscheidung des BAG

Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen des Verdachts der Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei observieren lässt und die Detektei dabei den sichtbaren Gesundheitszustand des Arbeitnehmers dokumentiert, ist das die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung – BAG, Urt. v. 25.07.2024, Az.: 8 AZR 225/23

Kurzgefasst / Kern des Sachverhalts: Nach Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Folgebescheinigung durch den Arbeitnehmer, hegt die Arbeitgeberin Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht der beauftragten Detektei heißt es an einem der Observationstage, „zieht er beim Gehen das linke Bein nach.“ Darin sieht das BAG die unzulässige Verarbeitung von Gesundheitsdaten. Dem Arbeitnehmer steht dann, wegen des Kontrollverlustes über die personenbezogenen Daten, ein immaterieller Schadensersatzanspruch in Geld nach Art. 82 Abs. 1 EU-DSGVO zu, wenn die Observation zur Ausübung von Rechten aus dem Arbeitsrecht nicht erforderlich und damit rechtswidrig war.

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Zugang Kündigung – Zustellung durch Post – Einwurf durch Bediensteten Deutsche Post AG – Anscheinsbeweis Zugang zu postüblichen Zustellzeiten – Wichtige BAG Entscheidung

BAG, Urt. v. 20.06.2024, 2 AZR 213/23

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist grundsätzlich anzunehmen, dass, wenn ein Bediensteter der Deutschen Post AG Briefe in einen Hausbriefkasten legt, das zu den postüblichen Zustellzeiten geschieht.

Leitsatz des BAG: Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung. Laut Arbeitsvertrag bestand eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende. Mit Kündigungsschreiben vom vom 28.09.2021 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021. Unstreitig ist, dass ein Mitarbeiter der Deutschen Post AG das „Zugang Kündigung – Zustellung durch Post – Einwurf durch Bediensteten Deutsche Post AG – Anscheinsbeweis Zugang zu postüblichen Zustellzeiten – Wichtige BAG Entscheidung“ weiterlesen

Bundesarbeitsgericht: Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urt. v. 13.12.2023, 5 AZR 137/23 ) hat entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) im Falle einer Krankmeldung direkt nach Erhalt einer Kündigung und einer deckungsgleichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Kündigungsfrist erschüttert sein kann, insbesondere, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antritt. Dies gilt jedoch nicht automatisch für die Erstbescheinigung, deren Beweiswert bestehen bleibt, wenn keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis von der Kündigung vorliegen. Das Gericht betont die

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Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub vererblich – Erben können von ehemaligem Arbeitgeber Zahlung verlangen

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil  v. 06.11.2018 – verbundene Rechtssachen C-569/16 und C-570/16– Quelle: EuGH – Pressemitteilung – Nr.: 164/18 vom 06.11.2018

Auf die Vorlagefrage des Bundesarbeitsgerichts (BAG) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), das Unionsrecht dazu auszulegen, wonach jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält und dieser Anspruch außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf, hat der EuGH entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Darüber hinaus können die Erben eines verstobenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für den von diesem nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Sieht das nationale Recht das nicht vor, können sich die Erben direkt auf Unionsrecht berufen. Das gilt sowohl gegenüber öffentlichen als auch privaten Arbeitgebern.

Der eine Arbeitnehmer war bei der Stadt Wuppertal, der Arbeitnehmer in der anderen Rechtssache bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt.  Beide  „Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub vererblich – Erben können von ehemaligem Arbeitgeber Zahlung verlangen“ weiterlesen

Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteile  v. 06.11.2018 – Rechtssachen C-619/16 und C-684/16– Quelle: EuGH – Pressemitteilung – Nr.: 165/18 vom 06.11.2018

Der EuGH hat mit den beiden Urteilen entschieden, dass ein Arbeitnehmer die ihm gemäß dem Recht der Europäischen Union zustehenden Urlaubstage und folglich seinen seinen Anspruch auf die finanzielle Vergütung (Abgeltung) für den nicht genommenen Urlaub nicht schon automatisch deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses  oder im Bezugszeitraum keinen Urlaub beantragt hat. Der Arbeitnehmer kann aber dieser Ansprüche verlustig gehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer – beispielsweise durch angemessene Aufklärung – tatsächlich in die Lege versetzt hat, die fraglichen Urlaubstage zu nehmen. Das hat der Arbeitgeber, sei es ein öffentlich rechtlicher oder ein privater Arbeitgeber, zu beweisen.  In der Rechtssache

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