Die Klägerin, ein registriertes Inkassounternehmen, die im Internet einen „Mietpreisrechner“ betreibt, lässt sich von den Mietern die Ansprüche auf Auskunft zur Vormiete (Mietpreisbremse) und etwaige Rückzahlungsansprüche wegen überzahlter Miete sowie Kosten der Rechtsverfolgung abtreten. Die Datenermittlung erfolgt über die Dateneingabe durch den Mieter (Auftraggeber) in den Mietpreisrechner der Klägerin. Mit den Mietern vereinbarte die Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine erfolgsabhängige Vergütung. Die Wirksamkeit der Abtretung wird bei den Amtsgerichten in Berlin und den Kammern bei dem Landgericht Berlin unterschiedlich beurteilt:
- LG Berlin, Beschluss v. 26.07.2018 – Az.: 67 S 157/18 – Quelle: Pressemitteilung-Nr.: 32/18 Präsident des Kammergerichts v. 14.08.2018 – Klageabweisung / Zurückweisung Berufung (Abtretung unwirksam).
- LG Berlin, Urteil v. 13.08.2018 – Az.: 66 S 18/18 – Quelle: Pressemitteilung-Nr.: 32/18 Präsident des Kammergerichts v. 14.08.2018 – Urteil zugunsten der Klägerin (Abtretung wirksam).
- LG Berlin, Urteil v. 28.08.2018 – Az.: 63 S 01/18 – Quelle: Pressemitteilung-Nr.: 31/18 Präsident des Kammergerichts v. 31.08.2018 – Urteil Klageabweisung (Abtretung unwirksam).
- LG Berlin, Urteil v. 20.06.2018 – Az.: 65 S 70/18 – Quelle: NJW 39/2018 v. 20.09.2018 – Urteil zugunsten der Klägerin (Abtretung wirksam).
Zu 1: Klageabweisung in I. Instanz und Berufungszurückweisung durch Beschluss in der II. Instanz LG Berlin Az.: 67 S 157/18
Die 66 Kammer des LG hat die zugunsten der Klägerin erfolgte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche gemäß § 134 BGB in Verbindung mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) als unwirksam eingestuft. Die Entscheidung hat das LG wesentlich damit begründet, dass die Klägerin durch den kostenlosen „Mietpreisrechner“ und auch nach einer späteren Beauftragung durch einen Nutzer (Mieter) Rechtsdienstleistungen iSd § 2 I RDG erbringt, die in ihrer Summe nicht von der Registrierung als Inkassodienstleisterin gem. § 10 RDG gedeckt sind. Das deshalb,