Gesellschafterrechte der Erben eines GmbH-Gesellschafters abhängig von Eintragung in Gesellschafterliste – §§ 16 Abs. 1 S. 1, 40 GmbHG – Hier: Beschwerdebefugnis gegen Anordnung Notgeschäftsführung

Kammergericht, Beschluss v. 23.11.2022 – Az.: 22 W 50/22

Auch Erben eines GmbH-Gesellschafters können Gesellschafterrechte erst dann ausüben, wenn sie in die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG aufgenommen worden sind. Die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt daher auch für einen Nachlasspfleger, der für unbekannte Erben eines Gesellschafters vom Nachlassgericht bestellt ist. Das gilt auch

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Unwirksame Kürzung von Handelsvertreterprovision bei Kreditkartenzahlung der Kunden in AGB

OLG München Urt. v. 16.12.2021 – Az.: 23 U 1704/20

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Kraftstoffunternehmen gegenüber einem Tankstellenpächter, der für das Unternehmen als Handelsvertreter tätig ist, gestellte Klausel, durch die dem Pächter bei Kartenzahlungen von Kunden eine Disagiolast auferlegt wird und die der Unternehmer dem Pächter von der Provision abzieht, ist unwirksam. Denn ist die Disasgiolast prozentual an den getätigten Umsatz pro 100 Liter Kraftstoff und damit an den Kraftstoffpreis pro Liter gekoppelt, dagegen die dem Pächter zustehende Provision umsatzunabhängig allein von der verkauften Kraftstoffmenge abhängig, kann das bei mit der Zeit steigenden Kraftstoffpreisen eine große Reduzierung der an den Pächter auszuzahlenden Provision, die sogar auf Null oder sogar unter Null gehen kann, zur Folge haben. „Unwirksame Kürzung von Handelsvertreterprovision bei Kreditkartenzahlung der Kunden in AGB“ weiterlesen

Britische Limited nach BREXIT beteiligtenfähig in finanzgerichtlichem Verfahren

BFH, Beschluss v. 13.10.2021 – Az.: I B 31/21

Auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union ist eine britische Limited als Körperschaftsteuersubjekt zu qualifizieren, mit der Folge, dass die britische Limited mit Verwaltungssitz im Inland fähig ist, Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu sein. Denn es ist zu unterscheiden zwischen den zivilrechtlichen Folgen (Verlust der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit ) und der Qualifizierung als Körperschaftsteuersubjekt und Beteiligtenfähigkeit in finanzgerichtlichen Verfahren.

Sachverhalt:

„Unternehmensgegenstand der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer britischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Limited, ist … Alleiniger Anteilseigner und „managing director“ ist M. In dessen inländischer Wohnung befand sich auch die Geschäftsleitung der Klägerin.

Die Klägerin schloss mit M im April 2006 eine in englischer Sprache abgefasste Vereinbarung, wonach die Klägerin dem M für dessen geplantes Studium … eine finanzielle Unterstützung gewährt. Die Ausgaben für das Studium und die Reisekosten von geschätzt … US-Dollar sollten von der Klägerin getragen beziehungsweise von dieser erstattet werden, „when and as far this is possible“, so der Vertragstext.

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Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses durch zum Beschlusszeitpunkt nicht mehr in Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter

BGH, Urt. v. 26.01.2021 – Az.: II ZR 391/18

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses durch einen, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, nicht mehr als Inhaber eines GmbH-Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragenen GmbH-Gesellschafters, nicht möglich. Dem stehe die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Falle von Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung nur als Inhaber eines Geschäftsanteils, wer als Gesellschafter in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG eingetragen ist.

Fehlt einem klagenden GmbH-Gesellschafter die Anfechtungsbefugnis, weil er nicht als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen ist, hat das zur Folge, dass diesem nicht eingetragenen Gesellschafter auch die materielle Berechtigung zur Geltendmachung von Klagen, die auf positive Beschlussfeststellung gerichtet sind, fehlt.

Weiter führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Anfechtung, nach auf GmbH-Beschlüsse entsprechend anwendbarem § 244 S. 1 AktG, nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der anfechtbare Gesellschafterbeschluss durch die GmbH-Gesellschafterversammlung mittels eines neuen Beschlusses bestätigt worden ist und dieser neue Gesellschafterbeschluss nicht fristgemäß angefochten oder die Anfechtung durch rechtskräftige Entscheidung zurückgewiesen worden ist.

Teilgewinnabführungsvertrag mit GmbH – besteht nach Formwechsel in AG fort

BGH, Urt. v. 16.07.2019 – II ZR 175/18 

Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft unterliegen keinen besonderen Wirksamkeitsanforderungen, wenn sie keine satzungsüberlagernde Wirkung haben (GmbHG §§ 53, 54; AktG § 292 Abs. 1 Nr. 2). Ob dies auch dann gilt, wenn ein Großteil oder zumindest überwiegender Anteil der Gewinne abzuführen ist, hat der II. Senat offen gelassen.

Erhält eine zur Teilgewinnabführung verpflichtete GmbH durch Formwechsel die
Rechtsform einer Aktiengesellschaft, berührt dies den Fortbestand eines zuvor wirksam abgeschlossenen Teilgewinnabführungsvertrags nicht. Der Teilgewinnabführungsvertrag ist infolge des Formwechsels gemäß § 294 Abs. 1 AktG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Parteien des Teilgewinnabführungsvertrags sind aus dem bestehenden Vertragsverhältnis wechselseitig verpflichtet, die Eintragung herbeizuführen (AktG § 292 Abs. 1 Nr. 2, § 294 Abs. 1; UmwG § 202 Abs. 1 Nr. 1).

Sachverhalt: Die Klägerin ging 1992 aus einer formwechselnden Umwandlung aus einer LPG hervor und schloss kurz darauf mit der DG-Bank in Bezug auf Altverbindlichkeiten der LPG (rund 14 Mio. DM) eine Rangrücktrittsvereinbarung. die Beklagte GmbH wurde im Zuge einer Umstrukturierung gegründet

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GmbH-Gesellschafterliste und deren Legitimationswirkung / Aufsichtsrat bei GmbH aufgrund Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag – BGH Urteil v. 02.07.2019 – II ZR 406/17 – Leitsatzentscheidung

a) Wird einer GmbH nach Einziehung eines Geschäftsanteils durch eine einstweilige Verfügung untersagt, eine neue Gesellschafterliste, die den von der Einziehung Betroffenen nicht mehr als Gesellschafter ausweist, beim Amtsgericht zur Veröffentlichung im Handelsregister einzureichen, ist die Gesellschaft nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen, wenn entgegen der gerichtlichen Anordnung eine veränderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und im Registerordner aufgenommen worden ist.

b) Die Einrichtung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH auf der Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag ist keine Satzungsänderung und ohne Beachtung der für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften zulässig, wenn die Ermächtigung ausreichend bestimmt ist und der Einrichtungsbeschluss nicht gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt.

Vorinstanzen. LG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2015 – 104 O 93/14 – KG, Entscheidung vom 09.11.2017 – 23 U 67/15

Sachverhalt: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall


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Keine Auszahlung des Kapitalkontos bei Ausscheiden aus GbR – Durchsetzungssperre – aber Feststellung, der Einstellung des Kapitalkontos als unselbständigen Abrechnungsposten in Auseinandersetzungsrechnung – OLG Brandenburg – Az..: 7 U 258/14 – Urt. v. 12.06.2019

Die aus einer Arztpraxis ausgeschiedene Gesellschafterin verlang von den ehemaligen Mitgesellschaftern die Auszahlung eines angeblich bestehenden Guthabens ihres Kapitalkontos i.H.v. 83.380,03 €. Das OLG Brandenburg hat die Leistungsklage unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH (z. B. Urt. v. 22.05.2012 – Az.: II ZR 1/11) abgewiesen, nach der die Auflösung einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder das Ausscheiden eines Gesellschafters dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständige mit einer Leistungsklage durchsetzen kann (Durchsetzungssperre). Diese sind vielmehr als unselbständige Abrechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen.

Das OLG hat aber – auch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH – in der Klage, die unter Verkennung der Durchsetzungssperre auf Zahlung gerichtet war, ein darin enthaltenes Feststellungsbegehren gesehen, das darauf gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung – an der es in dem Fall noch fehlte (Feststellungsinteresse daher zu bejahen) eingestellt wird. Aufgrund eines Anerkenntnisses der Beklagten wurde insoweit ein Teilanerkenntnisurteil erlassen.

Sanierungsgewinne wieder Steuerfrei – § 3 a EStG

Nachdem die EU-Komission die beihilferechtliche Unbedenklichkeit der neuen Steuerbefreiungstatbestände  bestätigt hat, werden Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen (Sanierungsertrag) aus einem Schuldenerlass (z. B. Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis, Forderungsverzichte), der zum Zwecke der Unternehmenssanierung erfolgt, gemäß § 3 a Absatz 1 Satz 1 EStG von der Steuer befreit. Dazu müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen vorliegen, wobei verfahrensrechtlich zwischen Altfällen, Schuldenerlass vor dem 09.02.2017 einerseits und Schuldenerlass nach dem 08.02.2017 andererseits, zu unterscheiden ist:

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Stiller Gesellschafter an GmbH – Zahlungen an stillen Gesellschafter als entgeltliche Leistungen – Keine Insolvenzanfechtung

BGH, Urt. v. 05.07.2018 – Az.: IX ZR 139/18 – Quelle: NJW Nr. 38/2018 v. 13.09.2018

Zahlungen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter, denen ein gewinnunabhängiges Zahlungsversprechen im Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, sind entgeltliche Leistungen, wenn sie die Gegenleistung für die erbrachte Einlage darstellen. Mit der Folge, dass dem bestellten Insolvenzverwalter kein Anfechtungsanspruch gemäß § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO zusteht. Die Beklagte erwarb in den Jahren 2008 bis 2013 insgesamt 28 Medienbriefe als stille Beteiligung am Handelsgewerbe der späteren Insolvenzschuldnerin. Die in allen Medienbriefen gleichlautenden Bestimmungen hatten unter anderem folgenden Inhalt:

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Publikums-Kommanditgesellschaft – Einforderung rückständiger Einlagen trotz Widerruf des Beitritts

BGH, Urt. v. 30.01.2018 – Az.: II ZR 95/16 – Quelle: NJW – Nr.: 17/2018 vom 19.04.2018

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft der Abwickler, auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung, zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zwecke des Ausgleichs unter den Gesellschaftern befugt ist. Das auch dann, wenn der betreffende Kommanditist seinen Beitritt zur Gesellschaft widerrufen hat. Der Widerruf des Beitritts zu einer Publikums Kommanditgesellschaft in einer sogenannten Haustürsituation lässt die Verpflichtung des Widerrufenden zur Leistung seiner bis dahin noch nicht vollständig erbrachten, rückständigen Einlage nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft weder rückwirkend noch ex nunc entfallen.

Hinweis: Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil des OLG Stuttgart aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Das deshalb, weil der Liquidator der Publikums-KG im Rahmen der Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft, soweit der dazu in der Lage ist, im einzelnen darzulegen hat, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung benötigt werden. Daran hat es bisher gefehlt, so dass der Bundesgerichtshof in der Sache nicht selbst entscheiden konnte.