Deutscher Verbraucher hat Widerrufsrecht bei mit in Schweiz ansässigen Unternehmen geschlossenen Kauf- und Dienstleistungsverträgen“ über Teakbäume in Costa Rica und kann sein Geld zurückbekommen – Liquidität bei der Schuldnerin vorausgesetzt

BGH, VIII Senat – Pressemitteilung 112/2024 vom 15.05.2024 zum Urteil vom 15.05.2024 Az.: VIII ZR 226/22

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Anleger mit Wohnsitz in Deutschland, schloss 2010 und 2013, zwei Verträge mit der Beklagten, einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz – der Life Forestry Switzerland AG – über 37.200,- € und 44.000,- €, „Kauf- und Dienstleistungsverträge“ über 800 bzw. 600 Teakbäume, die von der Beklagten als „Teakinvestment – Das natürliche Kraftpaket für ihr Portfolio“ angeboten und beworben wurden, um nach Jahren mit dem Verkauf dieser Bäume Rendite zu erzielen. Zusätzlich bot die Beklagte den Anlegern an, die erworbenen Teakbäume während der Vertragslaufzeit, hier 17 bzw. 14 Jahre, zu bewirtschaften, zu verwalten, zu schlagen, aus zu forsten, zu ernten und zu verkaufen. „Deutscher Verbraucher hat Widerrufsrecht bei mit in Schweiz ansässigen Unternehmen geschlossenen Kauf- und Dienstleistungsverträgen“ über Teakbäume in Costa Rica und kann sein Geld zurückbekommen – Liquidität bei der Schuldnerin vorausgesetzt“ weiterlesen

Widerruf von nach dem 10.06.2010 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen

  1. EuGH Urt. v. 26.03.2020 – Az.: C-66/19
  2. Vorlagebeschluss LG Saarbrücken v. 17.01.2019 – Az.: 1 O 164/19
  3. OLG Stuttgart Beschluss v. 04.02.2019 – Az.: 6 U 88/18
  4. BGH Beschlüsse v. 04.02.2020 – Az.: XI ZR 175/19; 02.04.2019 – Az.: XI ZR 488/17 und  19.03.2019 – Az.: XI ZR 44/18
  5. OLG Brandenburg Urt. v. 03.04.2019 – Az.: 4 U 99/18

Vorabhinweis:

Nachdem der EuGH auf die Vorlage des LG Saarbrücken die Widerrufsinformation nach dem Muster der Anlage 6 zur Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der ab dem 11.06.2010 geltenden Fassung als nicht Unionskonform bewertet hat, führt das nicht automatisch dazu, dass nun noch alle erklärten Widerrufe von Verbraucherdarlehensverträgen im Ergebnis als wirksam von den Gerichten eingestuft werden, nur weil nach dem Urteil des EuGH ein Verstoß gegen die Richtlinie 2008/48/EG vorliegt. So hat das OLG Stuttgart sich in dem unter Ziff. 3 aufgeführten Beschluss gegen die Annahme einer Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung in der streitigen Fassung ausgesprochen, es sieht auch keinen Verstoß gegen die Verbraucherkreditlinie, da diese nicht die Wiedergabe sämtlicher Pflichtangaben in der Widerrufsinformation erfordere. Insbesondere verweist das OLG Stuttgart auf den Willen des Gesetzgebers, der mit Regelung zum Fristbeginn in Anlage 6 EGBGB a.F. zum Ausdruck gekommen ist, eine Nichtbeachtung durch die Rechtsprechung einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip bedeuten würde – Gewaltenteilung.

Genauso hat sich der Bundesgerichtshof in seinen unter Ziff. 4 zitierten Beschlüssen, mit explizierter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des LG Saarbrücken zum EuGH, geäußert,  „Widerruf von nach dem 10.06.2010 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen“ weiterlesen

Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe durch Kreditinstitut kündbar (BGH, Urt. v. 14.05.2019 – XI ZR 345/18)

Sachverhalt:

Die Kläger schlossen 1996 und 2004 insgesamt drei Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“  mit der beklagten Sparkasse. Die Beklagte hatte 1996 mit einer Werbebroschüre geworben, die u.a. eine Musterberechnung zur Entwicklung eines Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren mit einer monatlichen Sparrate von 150 DM einschließlich der jährlichen Prämienzahlungen enthält. Die Verträge enthalten eine Steigerung der Zahlung einer Prämie von 3 % der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge bis auf  50 % der geleisteten Sparbeiträge bis zum Ablauf des 15. Jahres.

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EN Storage – Erstes Urteil – LG Stuttgart gibt Klage auf Schadensersatz und Feststellung des Bestehens von Freistellungsansprüchen wegen drohender Forderungen auf Rückerstattung erhaltener Zahlungen statt

Mit am 31.01.2019 verkündetem Urteil hat die 27. Kammer des Landgerichts Stuttgart (Az.: 27 O 384/17) in einem ersten Urteil u. a. die für die EN Storage GmbH tätigen Wirtschaftsprüfer auf Schadensersatz verurteilt und der Klage auch in Bezug auf die Feststellung des Anspruchs auf Freistellung von etwaigen Forderungen auf Rückerstattung erhaltener Zahlungen durch den Insolvenzverwalter stattgegeben (vgl. auch Mitteilung zum Komplex EN Storage GmbH v. RA Konnegen vom 28.02.2017). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren wird vor dem OLG Stuttgart geführt (Az.: 12 U 59/19).

Sachverhalt:

Die Anleger erwarben bei der EN Storage GmbH Datenspeicher, sog. Storage-Systeme. Das Anlage- und Geschäftsmodell sah vor, dass diese an die EN Storage GmbH von den Anlegern über Nutzungsüberlassungsverträge zurückvermietet wurden, die EN Storage GmbH dann mit diesen Systemen im Auftrag Dritter, so die Werbung und Vertragsgestaltung (Industrie, Staaten), Dienstleistungen erbrachte.

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Stiller Gesellschafter an GmbH – Zahlungen an stillen Gesellschafter als entgeltliche Leistungen – Keine Insolvenzanfechtung

BGH, Urt. v. 05.07.2018 – Az.: IX ZR 139/18 – Quelle: NJW Nr. 38/2018 v. 13.09.2018

Zahlungen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter, denen ein gewinnunabhängiges Zahlungsversprechen im Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, sind entgeltliche Leistungen, wenn sie die Gegenleistung für die erbrachte Einlage darstellen. Mit der Folge, dass dem bestellten Insolvenzverwalter kein Anfechtungsanspruch gemäß § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO zusteht. Die Beklagte erwarb in den Jahren 2008 bis 2013 insgesamt 28 Medienbriefe als stille Beteiligung am Handelsgewerbe der späteren Insolvenzschuldnerin. Die in allen Medienbriefen gleichlautenden Bestimmungen hatten unter anderem folgenden Inhalt:

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Unwirksamkeit einer Preisklausel über Zinscap-Prämie / Zinssicherungsgebühr

BGH, Urt. v. 08.05.2018 – Az.: XI ZR 790/16 –Quelle: Pressemitteilung – Nr.: 099/2018 vom 05.06.2018

Der Bundesgerichtshof hat folgende, von einer Bank im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern verwendete vorformulierte Klausel in Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz, als unwirksam eingestuft, weil diese nicht mit den Darlehensnehmern einzeln ausgehandelt werden und darüber hinaus durch die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB (Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines geschuldeten Zinses und zur Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehens bei Fälligkeit) eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers darstelle:

„Zinscap-Prämie: …% Zinssatz p.a. …% variabel*

*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.  

Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“

und

„Zinssicherungsgebühr: …% Zinssatz p.a. …% variabel*

*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.  

Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“

Zur Pressmitteilung:

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Publikums-Kommanditgesellschaft – Einforderung rückständiger Einlagen trotz Widerruf des Beitritts

BGH, Urt. v. 30.01.2018 – Az.: II ZR 95/16 – Quelle: NJW – Nr.: 17/2018 vom 19.04.2018

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft der Abwickler, auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung, zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zwecke des Ausgleichs unter den Gesellschaftern befugt ist. Das auch dann, wenn der betreffende Kommanditist seinen Beitritt zur Gesellschaft widerrufen hat. Der Widerruf des Beitritts zu einer Publikums Kommanditgesellschaft in einer sogenannten Haustürsituation lässt die Verpflichtung des Widerrufenden zur Leistung seiner bis dahin noch nicht vollständig erbrachten, rückständigen Einlage nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft weder rückwirkend noch ex nunc entfallen.

Hinweis: Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil des OLG Stuttgart aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Das deshalb, weil der Liquidator der Publikums-KG im Rahmen der Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft, soweit der dazu in der Lage ist, im einzelnen darzulegen hat, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung benötigt werden. Daran hat es bisher gefehlt, so dass der Bundesgerichtshof in der Sache nicht selbst entscheiden konnte.

 

Sparkasse – Klausel mit Aufrechnungsverbot für Bankkunden (Verbraucher) unwirksam

BGH, Urt. v. 20.03.2018 – Az.: XI ZR 309/16 – Quelle: Pressemitteilung – Nr.: 058/2018 vom 20.03.2018

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 20.03.2018 folgende von einer Sparkasse verwandte Klausel als unwirksam eingestuft, da durch die Verwendung der Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bankkunde – sofern dieser ein Verbraucher ist – unangemessen benachteiligt wird:

„Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

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Widerruf Darlehensvertrag bei Autokauf – LG Berlin zur Erläuterung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und Belehrung zum gesetzliches Kündigungsrecht

LG Berlin, Urteil v. 05.12.2017– Az.: 4 O 150/16  – Quelle: Pressemitteilung Nr.: PM 74/2017 der ordentlichen Gerichtsbarkeit – Präsidentin des Kammergerichts – v. 05.12.2017  (Nachtrag PM v. 05.02.2018 – Urteil ist nicht rechtskräftig – Berufung von beiden Parteien eingelegt – Kammergericht Az.: 13 U 44/17)

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 05.12.2017 entschieden, dass ein Autokäufer den Darlehensvertrag, den er zum Zwecke der Finanzierung seines Autokaufs bei der Hausbank des Fahrzeugherstellers abgeschlossen hatte, noch eineinhalb Jahre später widerrufen kann. Trotz wirksamer Widerrufsbelehrung habe die zweiwöchige Frist für einen Widerruf nicht zu laufen begonnen. Das deshalb nicht, weil in dem Vertrag nicht hinreichend erläutert werde, wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werde. Zudem werde der Verbraucher nicht in der gebotenen Weise über ein gesetzliches Kündigungsrecht aufgeklärt. Der Fahrzeugkäufer erhalte die geleisteten Zahlungen zurück gegen Rückgabe des Fahrzeugs, müsse jedoch für die Zeit, in der er das Fahrzeug genutzt habe, auch eine Entschädigung dafür leisten.

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Publikums-KG – Schiffsfonds – Klarheit des Gesellschaftsvertrags – Forderungen gegen beigetretenen Kommanditisten

BGH, Beschluss v. 07.11.2017– Az.: II ZR 127/16 – Quelle: NJW Spezial Heft Nr. 1/2018 v. 11.01.2018

Leitsatz: Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben.

Sachverhalt: Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, ein in der Form einer Publikums-KG betriebener Schiffsfonds, enthielt u.a. folgende Klausel: „Solange Verlustsonderkonten bestehen, stellen Liquiditätsausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar …“. Zum Kontensystem heißt es im Gesellschaftsvertrag: “ Für die Gesellschafter werden neben einem festen Kapitalkonto ein weiteres Kapitalkonto sowie ein Ergebnissonderkonto geführt. … Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Verluste gebucht. …Gewinne werden ebenfalls auf dem Ergebnissonderkonto gutgebracht. Ein Saldo auf dem Ergebnissonderkonto begründet keine Nachschussverpflichtung der Kommanditisten.“ Die Klägerin nahm gewinnunabhängige Ausschüttungen aus der vorhandenen Liquidität an ihre Kommanditisten vor. Nun ist sie der Ansicht, dabei habe es sich um Darlehen an die Gesellschafter gehandelt und fordert den auf den Beklagten, einem nach der Gründung der KG beigetretenen Kommanditisten entfallenden Teil, zurück.

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