Publikums-KG – Schiffsfonds – Klarheit des Gesellschaftsvertrags – Forderungen gegen beigetretenen Kommanditisten

BGH, Beschluss v. 07.11.2017– Az.: II ZR 127/16 – Quelle: NJW Spezial Heft Nr. 1/2018 v. 11.01.2018

Leitsatz: Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben.

Sachverhalt: Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, ein in der Form einer Publikums-KG betriebener Schiffsfonds, enthielt u.a. folgende Klausel: „Solange Verlustsonderkonten bestehen, stellen Liquiditätsausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar …“. Zum Kontensystem heißt es im Gesellschaftsvertrag: “ Für die Gesellschafter werden neben einem festen Kapitalkonto ein weiteres Kapitalkonto sowie ein Ergebnissonderkonto geführt. … Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Verluste gebucht. …Gewinne werden ebenfalls auf dem Ergebnissonderkonto gutgebracht. Ein Saldo auf dem Ergebnissonderkonto begründet keine Nachschussverpflichtung der Kommanditisten.“ Die Klägerin nahm gewinnunabhängige Ausschüttungen aus der vorhandenen Liquidität an ihre Kommanditisten vor. Nun ist sie der Ansicht, dabei habe es sich um Darlehen an die Gesellschafter gehandelt und fordert den auf den Beklagten, einem nach der Gründung der KG beigetretenen Kommanditisten entfallenden Teil, zurück.

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Negativzinsen – nachträgliche Erhebung durch AGB in Bestandsverträgen unzulässig

LG Tübingen, Urt. v. 26.01.2018 – Az.: 4 O 187/17 – Quelle: Pressemitteilung – LG Tübingen vom 26.01.2018

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die Volksbank Reutlingen geklagt und von dieser begehrt, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr zu verwenden (Unterlassung), nach denen für bestimmte Anlageformen – in Abhängigkeit von der Anlagehöhe und der Laufzeit – ein Negativzins durch den Kunden zu entrichten ist. Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren des Klägers stattgegeben.

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Unwirksame Werbevertragsverlängerung im Rahmen eines Humansponsorings

BGH, Urt. v. 25.10.2017 – Az.: XII ZR 1/17 – Quelle: Pressemitteilung – Nr.: 168/2017 vom 27.10.2017

Der u.a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags entschieden.

Sachverhalt:

Die Klägerin vermietet Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen. Die Fahrzeuge erwirbt sie, um sie an soziale Institutionen zu verleihen. Mit der Beklagten schloss sie am 22. März 2010 einen Vertrag über eine Werbefläche auf einem Sozialmobil, das einem Pflegestift als Institution überlassen wurde. Vereinbart war eine Basislaufzeit von fünf Jahren zu einem Bruttogesamtpreis von 2.299 €. Der von der Klägerin gestellte Formularvertrag enthält u.a. folgende Bestimmung: „Die Werbelaufzeit beginnt mit der Auslieferung des Fahrzeuges an den Vertragspartner. Der Vertrag verlängert sich automatisch ohne Neubeantragung um weitere 5 Jahre, wenn nicht 6 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird.“ Mit Schreiben vom 3. März 2015 wies die Klägerin darauf hin, dass mangels Kündigung eine Vertragsverlängerung um weitere fünf Jahre eingetreten sei und stellte für die zweite Werbeperiode eine erste Rate in Rechnung. Daraufhin focht die Beklagte den Vertrag unter dem 9. März 2015 wegen arglistiger Täuschung an, erklärte den Rücktritt vom Vertrag und kündigte diesen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Vergütung für die verlängerte Vertragslaufzeit. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

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Fluggastrechte – Ausgleichszahlung bei Verspätung des für einen annullierten Flug angebotenen Ersatzflugs

BGH, Urt. v. 10.10.2017 – Az.: X ZR 73/16 – Quelle: Pressemitteilung – Nr.: 158/2017 vom 10.10.2017

Die Kläger begehren eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 € nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung).

Sachverhalt:

Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Frankfurt am Main nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney, der auf beiden Teilstrecken von der Beklagten durchgeführt werden sollte. Die Beklagte annullierte den ersten Flug von Frankfurt nach Singapur am vorgesehenen Abflugtag und bot den Klägern als Ersatz einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens an, der am selben Tag starten und am Folgetag um etwa die gleiche Uhrzeit wie der ursprünglich vorgesehene Flug in Singapur landen sollte. Der Start dieses Fluges verzögerte sich jedoch um etwa 16 Stunden, so dass die Reisenden den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug in Singapur nicht erreichten und mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden in Sydney ankamen.

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Unwirksame vorformulierte Entgeltklauseln einer Sparkasse gegenüber Verbrauchern

BGH, Urt. v. 12.09.2017 – Az.: XI ZR 590/15 – Quelle: Pressemitteilung – Nr.: 140/2017 vom 12.09.2017

Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass mehrere vorformulierte Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam sind und deshalb gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden dürfen.  

Sachverhalt

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er macht die Unwirksamkeit verschiedener Klauseln geltend, die die beklagte Sparkasse in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenwärtig verwendet bzw. verwendet hat. Im Einzelnen beanstandet der Kläger folgende Regelungen:  

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Pkw – VW Eos 2.0 TDI – Manipulierte Software – Typengenehmigung nicht erloschen – Kein Schadensersatzanspruch

LG Braunschweig, Urt. v. 31.08.2017 – Az.: 3 O 21/17 – Quelle: LG Braunschweig – Pressemitteilung v. 31.08.2017

Das Landgericht Braunschweig hat (anders und gegensätzlich z. B. zum LG Arnsberg – vgl. Mitteilung v. 18.08.2017 – Pkw – VW Passat…) die Klage eines PKW-Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal gegen die Volkswagen AG abgewiesen. Zugleich ist die Kammer dem Aussetzungsantrag der Klägerseite zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nicht gefolgt.

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OS-Plattform – eBay – gewerblicher Anbieter – Klickbarer Link zur OS-Plattform Pflicht

OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 03.08.2017 – Az.: 4 U 50/17- Quelle: NJW Heft 36/2017 v. 31.08.2017

Auch gewerbliche Anbieter, die auf der Internetplattform eBay als Anbieter auftreten, müssen ihr Angebot mit einem klichkbaren Link zur OS-Plattform – dem Onlineportal der Europäischen Union zur Unterstützung einer außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern  und Unternehmern (http://ec.eeuropa.eu/consumers/odr/) – versehen. Darauf hat das OLG Hamm in einem Hinweisbeschluss in einer einstweiligen Verfügungssache hingewiesen. Ein Software-Händler

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Pkw – VW Passat – Manipulierte Software – Unzumutbarkeit der Nachbesserung zum Rücktrittszeitpunkt

LG Arnsberg, Urt. v. 12.05.2017 – Az.: I-2 O 264/16 – Quelle: NJW Heft 33/2017 v. 10.08.2017

Das Landgericht Arnsberg hat in der Entscheidung vom 12. Mai 2017 dem Käufer eines VW Passat zum Kaufpreis von etwas über 37.007,31 Euro Recht gegeben und die Volkswagen AG zur Rücknahme des Fahrzeugs, Erstattung des Kaufpreises und zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt und den Verzug der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs festgestellt. Das Landgericht hat wesentlich ausgeführt, dass das im August 2012 gekaufte Fahrzeug nicht der üblichen Beschaffenheit entspricht, wenn eine darin eingebaute Software erkennt, wenn sich das Fahrzeug im Testzyklus befindet, und während dieser Testphase einen Agbasrückführungsprozess aktiviert, der zu einem geringeren Stickoxidausstoß führt.

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Unternehmensdarlehensvertrag – Unwirksame Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen Kreditinstituten und Unternehmern

BGH, Urtt. v. 09.05.2017 – Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 – Quelle: Pressemitteilung – Nr.: 104/2017 vom 04.07.2017

In den beiden Verfahren sind die Darlehensnehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die mit den jeweiligen Banken geschlossenen Darlehensverträge enthalten Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hat. Gegenstand der Klagen ist die Rückzahlung dieses Entgelts, weil die angegriffenen Klauseln nach Ansicht der Kläger unwirksam sind. Während die Klage im Verfahren XI ZR 562/15 in den Vorinstanzen erfolgreich war, wurde die Klage in dem Verfahren XI ZR 233/16 von den Vorinstanzen abgewiesen.  

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Bausparvertrag – Klausel über monatliche Kontogebühr in Darlehensphase unwirksam

BGH, Urt. v. 09.05.2017 – Az.: XI ZR 308/15 – Quelle: Pressemitteilung – Nr.: 068/2017 vom 09.05.2017

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende „Kontogebühr“ unwirksam ist.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine von der beklagten Bausparkasse in den von ihr abgeschlossenen Bausparverträgen verwendete Klausel sowie eine damit korrespondierende Regelung in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der Beklagten, die jeweils eine vom Bausparer in der Darlehensphase zu zahlende „Kontogebühr“ in aktueller Höhe von 9,48 € jährlich vorsehen.

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