EN Storage – Erstes Urteil – LG Stuttgart gibt Klage auf Schadensersatz und Feststellung des Bestehens von Freistellungsansprüchen wegen drohender Forderungen auf Rückerstattung erhaltener Zahlungen statt

Mit am 31.01.2019 verkündetem Urteil hat die 27. Kammer des Landgerichts Stuttgart (Az.: 27 O 384/17) in einem ersten Urteil u. a. die für die EN Storage GmbH tätigen Wirtschaftsprüfer auf Schadensersatz verurteilt und der Klage auch in Bezug auf die Feststellung des Anspruchs auf Freistellung von etwaigen Forderungen auf Rückerstattung erhaltener Zahlungen durch den Insolvenzverwalter stattgegeben (vgl. auch Mitteilung zum Komplex EN Storage GmbH v. RA Konnegen vom 28.02.2017). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren wird vor dem OLG Stuttgart geführt (Az.: 12 U 59/19).

Sachverhalt:

Die Anleger erwarben bei der EN Storage GmbH Datenspeicher, sog. Storage-Systeme. Das Anlage- und Geschäftsmodell sah vor, dass diese an die EN Storage GmbH von den Anlegern über Nutzungsüberlassungsverträge zurückvermietet wurden, die EN Storage GmbH dann mit diesen Systemen im Auftrag Dritter, so die Werbung und Vertragsgestaltung (Industrie, Staaten), Dienstleistungen erbrachte.

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Unzulässige Abschalteinrichtung in Pkw nach vorläufiger Rechtsauffassung des BGH ein Sachmangel und Anspruch auf Ersatzlieferung auf mangelfreies Neufahrzeug möglich

BGH – Az.: VIII ZR 225/17 –Quelle: BGH – Pressemitteilung – Nr.: 022/2019 vom 22.02.2019

Die Parteien haben sich verglichen und der auf den 27.02.2019 anberaumte Verhandlungstermin wurde deshalb aufgehoben. Der BGH hat in seinem Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 die Parteien darauf hingewiesen, dass – nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung – bei einem Fahrzeug, mit einer bei Übergabe vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtung (sog. Schummelsoftware) ausgestattet ist (hier: VW Tiguan 2.0 TDI mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189), die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, das Vorliegen eines Sachmangels (§ 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB) anzunehmen sei.

Weiter hat der BGH darauf hingewiesen, dass, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Käufer verlangte Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich sein dürfte. Grundsätzlich könne der Verkäufer eine Ersatzlieferung allenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen verweigern, wenn die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 Abs. 4 BGB) möglich ist.

Kommentar: Die Veröffentlichung der Hinweise des BGH zu seiner vorläufigen Rechtsauffassung ist zu begrüßen, da es bisher keine einheitliche Rechtsprechung zur Frage des Vorliegens eines Sachmangels und auch den grundsätzlichen Anspruch des Käufers auf Lieferung eines mangelfreien Ersatzlieferung, bei vorhandener unzulässiger Abschalteinrichtung und Manipulation der Abgaswerte gab. Das dürfte sich nun zugunsten der Käufer solcher Fahrzeuge ändern, Der Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 ist auf der Homepage des BGH mittlerweile veröffentlicht.

Fluggast hat Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten bei Flugverspätung

Landgericht Frankfurt a. M. – Urt. v. 06.09.2018 – Az.: 2-24 S 340/17

Mit seinem Urteil hat das Landgericht Frankfurt a. M. – wiederholt und an seiner Rechtsprechung festhaltend – entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen, das seine gesetzliche Pflicht zur rechtzeitigen Beförderung durch eine Annulierung des gebuchten Fluges verletzt hat, dem Fluggast auch die zur Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen hat. Die Kläger buchten einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise, die Buchungen für den Flug waren bestätigt. Zwei Tage vor Reisbeginn meldete sich bei der beklagten Fluggesellschaft eine Vielzahl des Flugbesatzungspersonals im Rahmen eines „wilden“ Streiks krank, der sich gegen in der Öffentlichkeit bekanntgewordene Pläne der Beklagten richtete, Umstrukturierungsmaßnahmen durch eine Zusammenarbeit mit der Fluggesellschaft Etihad Airways umzusetzen.

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Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub vererblich – Erben können von ehemaligem Arbeitgeber Zahlung verlangen

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil  v. 06.11.2018 – verbundene Rechtssachen C-569/16 und C-570/16– Quelle: EuGH – Pressemitteilung – Nr.: 164/18 vom 06.11.2018

Auf die Vorlagefrage des Bundesarbeitsgerichts (BAG) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), das Unionsrecht dazu auszulegen, wonach jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält und dieser Anspruch außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf, hat der EuGH entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Darüber hinaus können die Erben eines verstobenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für den von diesem nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Sieht das nationale Recht das nicht vor, können sich die Erben direkt auf Unionsrecht berufen. Das gilt sowohl gegenüber öffentlichen als auch privaten Arbeitgebern.

Der eine Arbeitnehmer war bei der Stadt Wuppertal, der Arbeitnehmer in der anderen Rechtssache bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt.  Beide  „Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub vererblich – Erben können von ehemaligem Arbeitgeber Zahlung verlangen“ weiterlesen

Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteile  v. 06.11.2018 – Rechtssachen C-619/16 und C-684/16– Quelle: EuGH – Pressemitteilung – Nr.: 165/18 vom 06.11.2018

Der EuGH hat mit den beiden Urteilen entschieden, dass ein Arbeitnehmer die ihm gemäß dem Recht der Europäischen Union zustehenden Urlaubstage und folglich seinen seinen Anspruch auf die finanzielle Vergütung (Abgeltung) für den nicht genommenen Urlaub nicht schon automatisch deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses  oder im Bezugszeitraum keinen Urlaub beantragt hat. Der Arbeitnehmer kann aber dieser Ansprüche verlustig gehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer – beispielsweise durch angemessene Aufklärung – tatsächlich in die Lege versetzt hat, die fraglichen Urlaubstage zu nehmen. Das hat der Arbeitgeber, sei es ein öffentlich rechtlicher oder ein privater Arbeitgeber, zu beweisen.  In der Rechtssache

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BGH bejaht Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

BGH, Urt. v. 24.10.2018 – Az.: VIII ZR 66/17 –Quelle: BGH – Pressemitteilung – Nr.: 169/2018 vom 24.10.2018

Der vom Kläger bei der Beklagten gekaufte und im Dezember 2012 gelieferte BMW X3 xDrive20 (KP 38.265,- €) war mit einem Schaltgetriebe und einer Software bestückt, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine Warnmeldung einblendet. Ab Januar 2013 erschien diese Warnmeldung im Display des Autoradios mehrfach und forderte den Fahrer auf, den Pkw vorsichtig anzuhalten und die Kupplung bis zu 45 Minuten abkühlen zu lassen. Trotz mehrfacher Werkstattaufenthalte in einer Niederlassung der Beklagten, trat diese Warnmeldung auch danach wiederholt auf, so dass der Kläger von der Beklagten im Juli 2013 die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs verlangte. Die Beklagte teilte dem Kläger u. a. mit, er müsse das Fahrzeug gar nicht anhalten, die Kupplung könne auch im Fahrbetrieb abkühlen. Während des bereits laufenden Rechtsstreits gab der Kläger den streitgegenständlichen Pkw anlässlich eines Kundendienstes in eine Werkstatt der Beklagten, die im Prozess dann behauptete, während des Kundendienstes sei ein zur Verfügung stehendes Software-Update mit einer korrigierten Warnmeldung aufgespielt worden. Das Oberlandesgericht

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Abtretung mietrechtlicher Ansprüche an Legal-Tech-Anbieter – Unwirksamkeit oder Wirksamkeit – noch unklar und umstritten – divergierende Rechtsprechung beim LG Berlin

Die Klägerin, ein registriertes Inkassounternehmen, die im Internet einen „Mietpreisrechner“ betreibt, lässt sich von den Mietern die Ansprüche auf Auskunft zur Vormiete (Mietpreisbremse) und etwaige Rückzahlungsansprüche wegen überzahlter Miete sowie Kosten der Rechtsverfolgung abtreten. Die Datenermittlung erfolgt über die Dateneingabe durch den Mieter (Auftraggeber) in den Mietpreisrechner der Klägerin. Mit den Mietern vereinbarte die Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine erfolgsabhängige Vergütung. Die Wirksamkeit der Abtretung wird bei den Amtsgerichten in Berlin und den Kammern bei dem Landgericht Berlin unterschiedlich beurteilt:

  1. LG Berlin, Beschluss v. 26.07.2018 – Az.: 67 S 157/18 – Quelle: Pressemitteilung-Nr.: 32/18 Präsident des Kammergerichts v. 14.08.2018 – Klageabweisung / Zurückweisung Berufung (Abtretung unwirksam).
  2. LG Berlin, Urteil v. 13.08.2018 – Az.: 66 S 18/18 – Quelle: Pressemitteilung-Nr.: 32/18 Präsident des Kammergerichts v. 14.08.2018 – Urteil zugunsten der Klägerin (Abtretung wirksam).
  3. LG Berlin, Urteil v. 28.08.2018 – Az.: 63 S 01/18 – Quelle: Pressemitteilung-Nr.: 31/18 Präsident des Kammergerichts v. 31.08.2018 – Urteil Klageabweisung (Abtretung unwirksam).
  4. LG Berlin, Urteil v. 20.06.2018 – Az.: 65 S 70/18 – Quelle: NJW 39/2018 v. 20.09.2018  – Urteil zugunsten der Klägerin (Abtretung wirksam).

Zu 1: Klageabweisung in I. Instanz und Berufungszurückweisung durch Beschluss in der II. Instanz  LG Berlin Az.: 67 S 157/18

Die 66 Kammer des LG hat die zugunsten der  Klägerin erfolgte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche gemäß § 134 BGB in Verbindung mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) als unwirksam eingestuft.  Die Entscheidung hat das LG wesentlich damit begründet, dass die Klägerin  durch den kostenlosen „Mietpreisrechner“ und auch nach einer späteren Beauftragung durch einen Nutzer (Mieter) Rechtsdienstleistungen iSd § 2 I RDG erbringt, die in ihrer Summe nicht von der  Registrierung als Inkassodienstleisterin gem. § 10 RDG gedeckt sind. Das deshalb,

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Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung – Steuerliche Berücksichtigung unabhängig von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten

BFH, Urt. v. 12.06.2018 – Az.: VIII R 32/16 – Quelle: BFH – Pressemitteilung-Nr. 49 v. 19.09.2018

Die steuerliche Berücksichtigung von  Verlusten aus der Veräußerung von Aktien hängt nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab, das gilt unabhängig von der Höhe der Gegenleistung einerseits und den anfallenden Veräußerungskosten andererseits.  Mit dieser Entscheidung wendet sich der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger in den Jahren 2009 bis 2010 Aktien zum Preis von 5.759,78 € erworben, diese dann im Jahr 2014 mit einem Verkaufserlös von 14 € veräußert, die das Depot führende Sparkasse behielt diese 14,00 € als Transaktionskosten ein.

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Nachzahlungszinsen §§ 233a, 238 Abgabenordnung – BFH zweifelt an Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen

BFH, Beschluss v. 25.04.2018 – Az.: IX B 21/18 – Quelle: BFH – Pressemitteilung Nr. 23/18  v. 14.05.2018

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nach einer summarischen Prüfung in einem Verfahren zu Nachzahlungszinsen die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt, weil er schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes zumindest für Verzinsungszeiträume  ab dem Jahr 2015 hat. Die Entscheidung ist in einem Verfahren gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen für die Jahre 2015, 2016 ergangen – diese betragen nach § 238 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) einhalb Prozent für jeden angefangenen Monat, jährlich damit 6 %. Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Höhe des Zinssatzes

  • gemessen an der wirtschaftlichen Realität realitätsfern bemessen sei (Verstoß gegen das Übermaßverbot (Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG)
  • den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzte
  • eine sachliche Rechtfertigung für die Höhe des Zinssatzes ergebe sich bei summarischer Prüfung nicht
  • das Ziel, den Nutzungsvorteil des Steuerpflichtigen für den Zeitraum der Nichtzahlung der Steuer abzuschöpfen, sei wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus nicht erreichbar.

Die Entscheidung ist – vor allem wegen der Bezugnahme auf und dem Anerkennen der wirtschaftlichen Realiät (Niedrigzins) – zu begrüßen. Zumal, worauf der BFH ausdrücklich in seiner Entscheidung Bezug nimmt, der Gesetzgeber den Handlungsbedarf erkannt hat, aber – im Gegensatz zu anderen Zinsen in der AO oder dem Handelsgesetzbuch (HGB) – keine Gesetzesänderung herbeigeführt hat. Betroffene Steuerpflichtige sollten gegen einen Zinsfestsetzungsbescheid unter Bezugnahme auf diesen Beschluss des BFH zum o. g. Aktenzeichen einlegen, damit der Fall offen gehalten wird und keine Bestandskraft eintritt, bis die Frage der Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe abschließend geklärt ist.

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Publikums-Kommanditgesellschaft – Einforderung rückständiger Einlagen trotz Widerruf des Beitritts

BGH, Urt. v. 30.01.2018 – Az.: II ZR 95/16 – Quelle: NJW – Nr.: 17/2018 vom 19.04.2018

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft der Abwickler, auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung, zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zwecke des Ausgleichs unter den Gesellschaftern befugt ist. Das auch dann, wenn der betreffende Kommanditist seinen Beitritt zur Gesellschaft widerrufen hat. Der Widerruf des Beitritts zu einer Publikums Kommanditgesellschaft in einer sogenannten Haustürsituation lässt die Verpflichtung des Widerrufenden zur Leistung seiner bis dahin noch nicht vollständig erbrachten, rückständigen Einlage nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft weder rückwirkend noch ex nunc entfallen.

Hinweis: Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil des OLG Stuttgart aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Das deshalb, weil der Liquidator der Publikums-KG im Rahmen der Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft, soweit der dazu in der Lage ist, im einzelnen darzulegen hat, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung benötigt werden. Daran hat es bisher gefehlt, so dass der Bundesgerichtshof in der Sache nicht selbst entscheiden konnte.